Aktuelle Informationen: Kurz und bündig , Datum: 11.03.2021, Format: Meldung, Bereich: Integration , Die Regelungen und Fristen in diesem Artikel gelten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Newsletters und werden nicht aktualisiert.

Berufssprachkurse in der Pandemiezeit

In 99 Prozent der Kurse, die am 16.3.2020 unterbrochen werden mussten, wurde der Unterrichtsbetrieb wiederaufgenommen. Mehr als drei Viertel der unterbrochenen Kurse wurden bereits regulär beendet. Mit knapp 90 Prozent erreicht dabei der Kursbetrieb im dritten Quartal 2020 bereits fast wieder das Niveau von 2019, als insgesamt über 180.000 Eintritte in Berufssprachkurse verzeichnet wurden. Die neu startenden Kurse werden überwiegend als Präsenzunterricht durchgeführt. Angesichts der sich verschärfenden Situation bitten wir alle Kursträger darum, zu prüfen, ob die Kurse nicht virtuell oder teilweise virtuell gestartet werden können.

Verlängerung des Sicherstellungsauftrags nach § 5 Satz 4 SodEG (aktualisiert am 27.01.2021)

Der Sicherstellungsauftrag nach § 5 Satz 4 SodEG wurde bis zum 31.03.2021 verlängert. Mit der Verlängerung gehen folgende Änderungen einher:

  • Zuschussberechtigt sind lediglich Sprachkursträger, die von den Maßnahmen nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes beeinträchtigt sind. Eine Beeinträchtigung im Sinne von § 2 Satz 3 SodEG liegt ausweislich der Gesetzesbegründung nur dann vor, wenn der soziale Dienstleister die Angebote nicht oder nicht gleichwertig in alternativen Formaten erbringen kann. Als gleichwertig sind Angebote zu werten, die mit den ursprünglich verein-barten Angeboten im Inhalt und Umfang vergleichbar und daher geeignet sind, das Ziel des Angebots, der Maßnahme bzw. der sozialen Dienstleistung zu erreichen. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Zuschüsse dann besteht, wenn eine Kursdurchführung in Präsenz nicht oder nicht in vollem Umfang möglich ist und auch eine Weiterführung der Kurse im virtuellen Klassenzimmer (Modell 2) im Einzelfall nicht möglich ist. Den Zeitpunkt der Beendigung der Beeinträchtigung nach § 2 Satz 3 SodEG ist dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, wenn dieser von dem genannten Endzeitpunkt gem. § 5 Satz 3 SodEG abweicht.
  • Die Erstattung von SodEG-Zuschüssen ab dem 01.01.2021 wird in einem separaten Verfahren abgewickelt.

BSK- sowie IK-Kursträger können einen Antrag auf SodEG-Zuschüsse für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2021 mit dem entsprechenden Formular auf der BAMF-Webseite beim Bundesamt einreichen.

Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie in den aktualisierten FAQ’s zum SodEG.

Anpassung in der Einreichung bei Anträgen von Pandemiezulagen

Die Pandemiezulage wird rege in Anspruch genommen. Für Kursabschnitte, die bis zum 31.12.2020 begonnen haben, können die Anträge auf Pandemiezulage nach jeweils 100 UE des Kurses eingereicht werden, wenn die Berufssprachkurse nach einem der Modelle des TRS 09/20 durchgeführt werden. Sollte die Maßnahme verlängert werden sollte, werden wir zeitnah darüber informieren.

Wenn bei der Kursdurchführung in Regionen mit geringem Teilnahmepotenzial Mehraufwände entstehen, können diese dann über die Pandemiezulage bewilligt werden, wenn auf einem gesonderten formloses Beiblatt die zusätzlichen, konkreten Mehraufwendungen begründet sind.

Alle eingereichten Anträge werden zeitnah bearbeitet. Alle Voraussetzungen, wie sie im Rundschreiben für die Träger der Berufssprachkurse 09/20 veröffentlicht worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Das Formular zur Beantragung der Pandemiezulage steht hier im Link oder auf der bekannten Seite des BAMF zum Download zur Verfügung.

Darstellung der Anwesenheitsnachweise im Virtuellen Klassenzimmer (vK)

Wie bereits bekannt ist, werden Anwesenheitsnachweise im Kursgeschehen im VK mittels Einwahlprotokollen und Screenshots bei der Abrechnung von Schlusszahlungen nachgewiesen. Es ergeben sich keine Änderungen an den Regelungen- wir bitten angesichts der vielen Problemfälle darauf zu achten:

  1. dass die Einwahlprotokolle nicht manipulierbar sind. Zu diesem Zweck werden nur automatisiert vom System ausgelesene Dateien zugelassen (nachträglicher Import in weiterverarbeitbare Formate wie Excel, Word usw. sind nicht zulässig). Zur personellen Identifikation: das Protokoll muss den Teilnehmenden und die Lehrkraft eindeutig identifizieren (Klarnamen in lateinischer Schrift). Zur zeitlichen Identifikation: das Protokoll muss Datum und Zeitpunkt des Ein- und Ausloggens exakt erfassen.
  2. die Screenshots für die Teilnahme am Kurstag wenn möglich so zu erstellen, dass diese auf einer Seite dargestellt werden. Dies spart Papier und vereinfacht die Bearbeitung.