Interessenbekundung: Evaluation der Wohnsitzregelung ,
Das Forschungszentrum des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sucht im Zuge eines Interessenbekundungsverfahrens Forschungs- und Beratungsinstitutionen, die die gesetzlich vorgesehene Evaluation der Wohnsitzregelung nach § 12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für Geflüchtete mit einem befristeten Schutzstatus durchführen.
Rechtliche Grundlagen
Die 2016 geschaffene Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes regelt die Wohnsitznahme von schutzberechtigten Ausländerinnen und Ausländern für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung des Schutzstatus. Absatz 1 der Vorschrift enthält die bundesweit einheitliche Verpflichtung, für den genannten Zeitraum den Wohnsitz in demjenigen Bundesland zu nehmen, dem die ausländische Person zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen wurde. Daneben werden die Länder ermächtigt, den betreffenden Personen in bestimmten Fällen entweder "positiv" einen bestimmten Wohnort zuzuweisen oder "negativ" die Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort zu verbieten. Die Gesamtregelung des § 12a AufenthG bezweckt die nachhaltige Integration der Betroffenen in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland.
Im Rahmen des Evaluationsvorhabens sollen insbesondere folgende Fragestellungen untersucht werden:
- Inwieweit erleichtert die Wohnsitzregelung, die Betroffenen mit angemessenem Wohnraum zu versorgen, Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen sowie soziale und gesellschaftliche Ausgrenzung zu vermeiden?
- Bieten die Härtefallregelung in § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AufenthG hinreichenden Schutz für Personen, die von Gewalt betroffen oder bedroht sind?
Augenmerk ist weiterhin auf die Untersuchung von Verwaltungsverfahren zu legen. Die Wirkungen des
§ 12a AufenthG sollen nach Möglichkeit kleinräumig und möglichst auch mit Blick auf die entstandenen "Haltefaktoren" bzw. Abwanderungsanreize für die betroffenen Schutzberechtigten in ländlichen Räumen sowie Klein- und Mittelstädten untersucht werden. Dies kann beispielhaft in ausgewählten Landkreisen, Städten oder Regionen erfolgen.
Die Frist zur Abgabe der Interessenbekundung endet am 31.03.2021. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemeinsame Interessenbekundungen von mehreren Forschungs- und Beratungseinrichtungen (Konsortialbildungen) möglich sind, um die Evaluationsfragestellungen in ihrer gesamten inhaltlichen Breite abdecken zu können.
Bei Fragen zum formellen Ablauf des Interessenbekundungsverfahrens wenden Sie sich bitte per E-Mail an BAMF-Forschungszentrum@bamf.bund.de.