Leitfaden für Integrationskursträger ,
Vor dem Integrationskurs ,
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Quelle: BAMF
Eine Person möchte einen Integrationskurs bei Ihnen besuchen
Verfügt die Person bereits über eine Teilnahmeberechtigung? | |
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Ja, es ist eine Berechtigung vorhanden | Nein, es ist keine Berechtigung vorhanden |
Es liegt eine Teilnahmeberechtigung oder der Ausdruck einer digitalen Teilnahmeberechtigung vor
Einstufungstest durchführen
Sofern eine gültige Teilnahmeberechtigung vorliegt, führen Sie als Kursträger einen Einstufungstest durch und stellen die passende Kursart sowie den passenden Kursabschnitt fest. Außerdem teilen Sie den Teilnehmenden den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns mit.
Hinweis: Bei Teilnehmenden mit restlichem Stundenkontingent ist ggf. bereits eine Einstufung erfolgt.
Den Einstufungstest nehmen ausschließlich Personen ab, die eine Zulassung als Lehrkraft nach § 15 Abs. 1 oder 2 IntV besitzen. Die Aufsicht bei der Durchführung des schriftlichen Teils des Einstufungstests können hingegen auch Verwaltungskräfte übernehmen.
Bitte beachten Sie: Um Missbrauch zu verhindern, dürfen den Teilnehmenden nach Testdurchführung keinesfalls die Testunterlagen ausgehändigt werden. Falls Sie eine dem Ergebnis des Einstufungstests nicht entsprechende Kurszuweisung vornehmen möchten, müssen hierfür berechtigte Gründe vorliegen. Diese Gründe dokumentieren Sie nachvollziehbar - das kann in der dafür vorgesehenen Zeile auf dem Ergebnisbogen, wenn nötig unter Verwendung der Rückseite oder eines zusätzlichen Blattes geschehen. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den "Handreichungen für Einstufende". Die Einstufungstestunterlagen (Ergebnisbogen, Antwortbogen und Interviewbogen) bewahren Sie drei Jahre lang nach dem erfolgtem Einstufungstest auf; die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Einstufungstest absolviert wurde.
Beratung über Kursart, Kurszeit und Kursintensität
Nach der Einstufung beraten Sie die Teilnehmenden über Kursart, Kurszeit und Kursintensität.
Der allgemeine Integrationskurs umfasst 600 Stunden Sprachkurs und 100 Stunden Orientierungskurs. Lernziel ist das Bestehen des "Deutschtests für Zuwanderer" (DTZ) auf der Niveaustufe B1 sowie das Bestehen des Tests zum Orientierungskurs ("Leben in Deutschland", kurz LiD).
Daneben kennt § 13 IntV noch weitere Integrationskurse für spezielle Zielgruppen:
• Der Alphabetisierungskurs richtet sich an Migrantinnen und Migranten, die nicht oder nicht ausreichend in ihrer Muttersprache lesen und schreiben können und daher zu Beginn des Spracherwerbprozesses einer besonderen (schrift-)sprachlichen und methodisch-didaktischen Förderung bedürfen.
• Der Zweitschriftlernerkurs richtet sich an Migrantinnen und Migranten, die den Schrifterwerb in einer bzw. mehreren Sprache(n) mit einem nicht-lateinischen Schriftsystem durchlaufen haben und in diesen Sprachen alphabetisiert sind.
• Der Intensivkurs ist ein spezieller Integrationskurs für besonders schnell lernende und hochqualifizierte Teilnehmende.
• Der Frauen- und Elternintegrationskurs soll zugewanderten Erziehungsberechtigten die Möglichkeit geben, das deutsche Bildungssystem kennen zu lernen.
• Der Jugendintegrationskurs richtet sich an Zuwanderer, die nicht mehr schulpflichtig sind, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und den Besuch einer weiterführenden Schule oder die Aufnahme einer Ausbildung anstreben.
Integrationskurse für Menschen mit Behinderungen: Migrantinnen und Migranten mit Behinderungen und Beeinträchtigungen sind in besonderem Maße auf Unterstützung bei Spracherwerb und Orientierung angewiesen. Um Betroffene zu unterstützen, werden spezielle Integrationskurse angeboten, deren Unterricht individuell an die besonderen Bedürfnisse der Teilnehmenden angepasst ist. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf bamf.de.
WICHTIG: Die Kursarten Jugend-, Eltern- und Frauenintegrationskurs sowie der Förderkurs werden mit einer Übergangsphase ab dem 01.05.2025 eingestellt. Siehe hierzu auch die Anlage des Trägerrundschreibens 16/24.
Gemäß § 14 IntV wird der Integrationskurs in der Regel als ganztägiger Unterricht angeboten. Vollzeitkurse sind Integrationskurse mit 20 und mehr Unterrichtsstunden pro Woche. Sprachunterricht, der über täglich 5 Unterrichtseinheiten hinausgeht, ist aus lernpsychologischer Sicht kontraproduktiv. Ggf. klären Sie die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung mit der/dem für Sie zuständigen Regionalkoordinator/in ab. Integrationskurse mit weniger als 12 Unterrichtseinheiten in der Woche unterliegen einem Genehmigungsvorbehalt.
SGB II-Leistungsempfangende sollen grundsätzlich einen Vollzeitkurs besuchen.
Anmeldung nach § 7 IntV
Anschließend an die Beratung erfolgt die Anmeldung unter Vorlage der gültigen Teilnahmeberechtigung und innerhalb des jeweiligen Berechtigungszeitraumes.
Sie prüfen die Personenidentität und behalten den Berechtigungsschein im Original ein. Bei der Prüfung der Identität kommt es nur darauf an, ob es sich bei der Person, die den Berechtigungsschein vorlegt, auch um die identische Person handelt, für die der Berechtigungsschein ausgestellt wurde. Da auf dem Zulassungsbescheid kein Foto ist, muss anderweitig sichergestellt werden, dass Person und Berechtigungsschein zusammenpassen, ggf. auch unter Zuhilfenahme einer (abgelaufenen) Aufenthaltsgestattung.
Die Identifizierung der Teilnehmenden ist für die spätere Abrechnung der Kurse zwingend erforderlich.
Personen, die einen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes haben sind bei der Vergabe von Kursplätzen vorrangig zu berücksichtigen.
Bei der Anmeldung machen Sie Angaben zum Bildungsstand des/der Teilnehmenden entsprechend dem ISCED-Level, ebenso zum etwaigen Bedarf an Kinderbetreuung und Verfügbarkeiten für den Kursbesuch.Bei Bedarf damit verbundene Anträge (Kostenbefreiung, Fahrtkostenzuschuss) ausfüllen
Falls erforderlich, stellen die Teilnehmenden - ggf. mit Hilfe des Kursträgers - weitere Anträge, etwa den Antrag auf Kostenbefreiung oder auf Fahrtkostenzuschuss. Dem Antrag auf Kostenbefreiung ist ein entsprechender Nachweis beizufügen, nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes unter www.bamf.de/ik-kostenbefreiung.
Die Kostenbefreiung kommt frühestens ab dem Datum der Antragstellung in Betracht.
Sofern ein/eine Teilnehmer/in den Antrag auf Kostenbefreiung während eines bereits laufenden Kursmoduls stellt, greift die mögliche Bewilligung der Kostenbefreiung erst ab dem folgenden Modul (Ausnahme individuell erstes Modul). Änderungen beim Bezug von Sozialleistungen teilt der/die Antragstellende unverzüglich dem BAMF mit.Unter den in § 4a Abs. 1 IntV genannten Bedingungen gewährt das Bundesamt Teilnahmeberechtigten zur Ermöglichung einer Kursteilnahme bei Bedarf auf Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten. Ein Bedarf besteht in der Regel erst ab einer Entfernung von 5 Kilometern Fußweg zwischen Wohnort und Kursort. Der Antrag auf Fahrkostenzuschuss ist vor Beginn des Kursabschnitts zu stellen, ab welchem dem oder der Teilnahmeberechtigten Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden sollen.
Eine rückwirkende Gewährung von Fahrtkosten ist nur während des ersten individuellen Kursabschnitts möglich.
Sowohl bei einem Umzug des/der Teilnehmenden als auch bei einem Wechsel des Kursortes ist unverzüglich ein neuer Antrag zu stellen.Aufnahme in Kursplanung gemäß Einstufungstest; Wartezeit bis Kursbeginn max. 6 Wochen
Nach der Anmeldung übermitteln Sie dem Bundesamt im Vorfeld eine Kursplanungsmeldung über das Verfahren InGe-Online - soweit möglich drei Monate vor dem geplanten Kursbeginn. Bei kurzfristiger Aufnahme eines Kurses in die Planung übermitteln Sie die Meldung unverzüglich.
Durch die Kursplanungsmeldung wird die Kurskennung generiert, die für den nachfolgenden Prozessschritt benötigt wird.
Der genaue Inhalt der Kursplanungsmeldung sowie nähere Hinweise zum Verfahren können Sie der Anlage 1 des Trägerrundschreibens 01/18 entnehmen.
Mit der Kursplanungsmeldung über InGe-Online erfolgt automatisiert die Übernahme der Angaben in das BAMF-NAvI.
Im Falle von Änderungen der Kursplanung übermitteln Sie dem Bundesamt zeitnah (binnen eines Werktages) eine Aktualisierungsmeldung. Es sind sowohl Änderungen bei den kursbezogenen Angaben als auch die Aufnahme neuer Teilnehmender bzw. der Wegfall bereits gebuchter Teilnehmender zu melden.
Eine Aktualisierung der Kursplanungsmeldung ist möglich, solange keine Kursbeginnmeldung übermittelt wurde. Sie haben die Möglichkeit, einen geplanten Kurs komplett zu stornieren, solange das Bundesamt keine Teilnehmenden in den Kurs zugesteuert hat und Sie keine Kursbeginnmeldung übermittelt haben. In diesem Fall soll möglichst eine Weitervermittlung der zuvor eingeplanten Teilnehmenden in andere Kurse erfolgen.
Gemäß § 7 Abs. 5 IntV kann das Bundesamt Teilnahmeberechtigte an einen anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot verweisen, wenn ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung nicht zustande kommt.Kursbeginnmeldung
Die Übersendung einer Kursbeginnmeldung setzt die vorherige Übermittlung einer Planungsmeldung für diesen Kurs voraus. Daher geben Sie in der Kursbeginnmeldung die Kennung des Kurses an, die Ihnen nach Übermittlung der Planungsmeldung im Rahmen der Bestätigungsmeldung durch das Bundesamt übersandt wurde.
Weitere erforderliche Angaben:
- geplantes Enddatum des Kursabschnitts, mit dem der Kurs begonnen hat
- nachfolgende Kursabschnitte (jeweils mit Start- und Enddatum)
- die maximale Anzahl der Teilnehmenden (die für den konkreten Kurs zur Verfügung stehende Zahl der Plätze).
Seitens des Bundesamtes werden die Kursbeginnmeldungen geprüft und ggf. Rückfragen zu der Zusammenstellung des Kurses gestellt. Mindestens ein geförderter Teilnehmender muss in die Kursplanung aufgenommen und bei der Kursbeginnmeldung übermittelt werden.Es folgt: Teilnehmende/r beginnt Integrationskurs
Teilnahmeberechtigung nicht vorhanden
Antrag ausfüllen gemäß Status / Nationalität
Ist keine Teilnahmeberechtigung vorhanden, stellt die jeweilige Person den Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs selbst (per Post oder direkt online im Bundesportal).
Als Kursträger können Sie Interessierte bei der Antragstellung aktiv unterstützen. Die Anträge (ggf. auch auf Kostenbefreiung) können auch über Sie eingereicht werden. Bei Bedarf erteilt der/die Antragstellende Ihnen eine Postvollmacht, sodass der Bescheid des Bundesamtes postalisch direkt an Sie übersendet wird.Bei Bedarf damit verbundene Anträge (Kostenbefreiung, Fahrtkostenzuschuss) ausfüllen
Prüfung der Unterlagen beim BAMF | |
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Zulassung | Ablehnung |
Ablehnung | |
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Teilnehmende haben noch Stunden Teilnehmende müssen Teilnahmeberechtigung vorlegen. | Teilnehmende haben keine Stunden mehr |
Keine weitere Förderung über das BAMF im Rahmen des Integrationskursverfahrens möglich, ggf. Möglichkeit eines Berufssprachkurses prüfen