Merkblatt zum Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs - 630.009p , Datum: 27.01.2025 00:00 Uhr, Format: Merkblatt, Bereich: Integration

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Was ist ein Integrationskurs?

Der allgemeine Integrationskurs besteht aus zwei Teilen, dem Sprachkurs und dem Orientierungskurs.

Im Sprachkurs lernen Sie den Wortschatz, den Sie zum Sprechen und Schreiben im Alltag benötigen. Dazu gehören Kontakte zu Behörden, Gespräche mit Nachbarn und am Arbeitsplatz, Briefe schreiben und Formulare ausfüllen.

Der Orientierungskurs informiert Sie über das Leben in Deutschland. Hier lernen Sie etwas über die Rechtsordnung, die Kultur und die jüngere Geschichte des Landes.

Der allgemeine Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs mit 600 Unterrichtseinheiten (eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten) und einem Orientierungskurs mit 100 Unterrichtseinheiten. Der Sprachkurs besteht aus sechs Kursabschnitten mit jeweils 100 Unterrichtseinheiten. Die ersten 300 Unterrichtseinheiten werden Basiskurs genannt, die darauffolgenden 300 Unterrichtseinheiten Aufbausprachkurs.

Es gibt auch spezielle Integrationskurse, zum Beispiel für Personen, die nicht richtig lesen und schreiben können. Diese Kurse dauern 1.000 Unterrichtseinheiten.

Wenn Sie besonders schnell lernen, können Sie einen Intensivkurs besuchen. Die Einrichtung, welche Integrationskurse durchführt, der sogenannte "Kursträger", führt mit Ihnen vor Beginn des Kurses einen Einstufungstest durch. Dabei wird festgestellt, mit welchem Kurs und Kursabschnitt Sie am besten beginnen. Der Einstufungstest ist kostenlos.

Wer kann an einem Integrationskurs teilnehmen?

Ausländerinnen und Ausländer, Asylbewerberinnen und Asylbewerber

Die Ausländerbehörde kann Sie zur Teilnahme berechtigen oder verpflichten, sofern sie nach dem Aufenthaltsgesetz einen Anspruch darauf haben.
Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können Sie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Verbindung mit dem Aufenthaltsgesetz zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten.

Träger der Grundsicherung (Jobcenter) können Sie zur Teilnahme zulassen oder verpflichten, wenn Sie Bürgergeld beziehen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Sie auf Antrag zur Teilnahme an einem Integrationskurs zulassen, wenn Sie als

  • Ausländerin oder Ausländer bereits seit längerer Zeit in Deutschland leben,
  • Unionsbürgerin oder Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, als
  • Deutsche oder Deutscher keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben oder eine
  • Aufenthaltsgestattung besitzen, eine
  • Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder eine
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 besitzen.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die noch eine Schule besuchen, können nicht am Integrationskurs teilnehmen.

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler haben Sie einen Anspruch auf einmalige kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs. Eine schriftliche Bestätigung erhalten Sie durch das Bundesverwaltungsamt. Diesen Anspruch haben Sie auch als Ehegattin/Ehegatte oder Abkömmling, wenn Sie in den Aufnahmebescheid aufgenommen sind.

Wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 2005 nach Deutschland gekommen sind und schon einen Sprachkurs der Bundesagentur für Arbeit gemacht haben, haben Sie keinen Anspruch mehr auf kostenlose Teilnahme am Integrationskurs. Sie können aber vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als deutscher Staatsangehöriger zum Integrationskurs zugelassen werden.

Vorteile einer Teilnahme am Integrationskurs

Ausländerinnen und Ausländer, die aus einem Land kommen, das nicht zur Europäischen Union gehört, müssen einige Voraussetzungen erfüllen, wenn sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten wollen. Unter anderem brauchen Sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses sind diese Voraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus erleichtern die in den Integrationskursen erworbenen Deutschkenntnisse den Alltag in Deutschland und erhöhen Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Anmeldung beim Kursträger

Zur Anmeldung müssen Sie Ihre Teilnahmeberechtigung bei einem Kursträger vorlegen.

Durch die Ausländerbehörden oder die Träger der Grundsicherung berechtigte oder verpflichtete Personen erhalten eine schriftliche Bestätigung von der jeweiligen Stelle.

Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs zugelassen werden, erhalten Sie vom Bundesamt die Bestätigung über die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs, den sogenannten "Berechtigungsschein".

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler erhalten eine schriftliche Bestätigung des BVA.

Kursträger und Kursorte in Ihrer Nähe sowie Ihre zuständige Regionalstelle des Bundesamtes finden Sie im Internet unter:

https://bamf-navi.bamf.de/de/

Ihre Zulassung zum Integrationskurs ist ein Jahr gültig. In der Bestätigung steht unter "Die Teilnahmeberechtigung ist gültig bis..." ein Datum, bis zu dem Sie sich bei einem Kursträger zum Integrationskurs anmelden können. Eventuell nennt Ihnen auch eine Behörde einen Kursträger. Soweit Ihnen keine bestimmte Stelle genannt wurde, melden Sie sich so bald wie möglich bei einem Kursträger Ihrer Wahl an und legen Sie dort den Berechtigungsschein vor.

Zur Sicherstellung einer zeitnahen Kursteilnahme kann das Bundesamt Sie zu einem bestimmten Kursträger schicken.

Der Kursträger muss Ihnen den voraussichtlichen Beginn eines Kurses mitteilen. Der Kurs sollte innerhalb von sechs Wochen nach Ihrer Anmeldung beginnen. Kommt in dieser Zeit kein Kurs zustande, muss Sie der Kursträger informieren.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Teilnahmeberechtigung erlischt, wenn Sie aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht spätestens ein Jahr nach Anmeldung mit dem Integrationskurs beginnen oder die Kursteilnahme länger als ein Jahr unterbrechen.

Ordnungsgemäße Kursteilnahme

Damit Sie das Ziel des Integrationskurses erreichen, sollten Sie ordnungsgemäß am Kurs teilnehmen. Das bedeutet, dass Sie den Unterricht regelmäßig bis zum Kursende besuchen und am Abschlusstest teilnehmen. Ihr Kursträger bestätigt Ihnen die ordnungsgemäße Teilnahme schriftlich, wenn Sie dies wünschen.

Folgen der Nichtteilnahme

Wenn Sie von der Ausländerbehörde oder von der für das Bürgergeld zuständigen Stelle zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet wurden, müssen Sie sich so schnell wie möglich bei einem Kursträger zum Integrationskurs anmelden und ordnungsgemäß am Kurs teilnehmen.

  • Wenn Sie das nicht tun, kann das für Sie unter anderem folgende Konsequenzen haben:
  • Es kann die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beeinflussen.
  • Wenn Sie Sozialleistungen erhalten, können die Leistungen gekürzt werden.
  • Gegebenenfalls können Sie von der Ausländerbehörde dazu aufgefordert werden, Ihren Kostenbeitrag pro Unterrichtsstunde für den gesamten Integrationskurs vorab in einer Summe zu bezahlen.
  • Es kann ein Bußgeld verhängt werden.

Ihr Kursträger muss die Ausländerbehörde oder die für das Bürgergeld zuständige Stelle informieren, wenn Sie nicht ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnehmen.

Teilnahme am Abschlusstest

Der Abschlusstest besteht aus einem Sprachtest und einem Test am Ende des Orientierungskurses, "Leben in Deutschland" genannt. Wenn Sie im Sprachtest ausreichende Deutschkenntnisse (Sprachniveau B1) nachweisen und den Test "Leben in Deutschland" bestehen, haben Sie den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen. Sie erhalten dann das "Zertifikat Integrationskurs".

Wenn Sie bei einem oder bei beiden Tests nicht erfolgreich waren, erhalten Sie eine Bescheinigung über Ihr Ergebnis.

Die Teilnahme am Abschlusstest ist kostenlos.

Kinderbetreuung

Falls Sie für den Besuch eines Integrationskurses eine Kinderbetreuung benötigen, wenden Sie sich bitte an den Kursträger. Dieser informiert Sie über bestehende Betreuungsmöglichkeiten.

Wechsel des Kursträgers

Der Wechsel des Kursträgers ist grundsätzlich nur nach Abschluss eines Kursabschnitts zulässig. Der Wechsel ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere im Fall eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nach Abschluss eines Kursabschnitts möglich.

Bei einem Wechsel aus anderen Gründen gehen Ihnen die nicht mehr besuchten Unterrichtseinheiten des Kursabschnitts verloren.

Im Falle eines zulässigen Wechsels muss Ihnen der Kursträger den Berechtigungsschein zurückgeben.

Kosten des Integrationskurses

Für folgende Personen ist der Integrationskurs immer kostenlos:

  • Asylbewerberinnen oder Asylbewerber
  • Ausländer mit eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG, eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG oder eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG
  • Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG besitzen
  • Zugelassene und Verpflichtete durch Träger der Grundsicherung (Jobcenter)
  • Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler

Ansonsten müssen Sie einen Kostenbeitrag in Höhe von 2,29 Euro pro Unterrichtsstunde an den Kursträger bezahlen. Dieser Kostenbeitrag ist vor Beginn eines jeden Kursabschnittes von 100 Unterrichtsstunden und vor dem Orientierungskurs zu bezahlen. Wenn Sie im Unterricht fehlen, kann Ihnen der Kostenbeitrag für die versäumten Stunden nicht zurückgezahlt werden. Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, muss diejenige Person den Kostenbeitrag bezahlen, die verpflichtet ist, für Ihren Unterhalt zu sorgen.

Kostenbefreiung: Sie können vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn Sie Bürgergeld, Arbeitslosengeld, Asylbewerberleistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bekommen oder wenn Sie aus anderen Gründen finanziell bedürftig sind. Weiterhin können Sie vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn Sie beschäftigt sind und Ihr Bruttomonatsentgelt einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Der Betrag erhöht sich, wenn Sie Kinder haben. Sie finden nähere Infos und die genauen Beträge, die sich jährlich ändern, im jeweils aktuellen Antragsformular sowie auf https://www.bamf.de/ik-kostenbefreiung. Die Befreiung vom Kostenbeitrag müssen Sie schriftlich bei der für Sie zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes beantragen.

Fahrtkosten

Sie können einen Zuschuss zu Ihren notwendigen Fahrtkosten zum Integrationskurs erhalten, wenn Sie Bürgergeld, Arbeitslosengeld, Asylbewerberleistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bekommen. Der Zuschuss wird in Form einer Pauschale gewährt. Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Kursort mindestens 5 km von Ihrer Wohnung entfernt ist. Für den Fahrtkostenzuschuss müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes stellen.

Diese finden Sie im Internet unter https://bamf-navi.bamf.de/de/.

Wiederholung von maximal 300 Unterrichtseinheiten des Sprachkurses

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen einmalig bis zu 300 Unterrichtseinheiten des Sprachkurses wiederholen. Dafür müssen Sie vollständig am Sprachkurs eines Alphabetisierungskurses teilgenommen haben.

Für die Teilnahme an den Wiederholungsstunden ist ein Antrag erforderlich. Bitte stellen Sie diesen bei der für Ihren Wohnort zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes.

Rückerstattung des Kostenbeitrags

Wenn Ihre Teilnahmeberechtigung bis zum 31.01.2023 ausgestellt wurde, gilt:

Das Bundesamt kann Ihnen 50 Prozent des gezahlten Kostenbeitrags zurückbezahlen, wenn Sie nach dem 08.12.2007 erfolgreich am Abschlusstest teilgenommen haben und zwischen dem erstmaligen Ausstellen Ihrer Teilnahmeberechtigung und dem Abschlusstest nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Für die Rückerstattung müssen Sie bei der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes einen Antrag stellen.
Für Teilnahmeberechtigungen, die ab dem 01.02.2023 ausgestellt wurden, beträgt die Frist zwei Jahre, wenn Sie an einem allgemeinen Integrationskurs teilgenommen haben.

Die Frist beträgt drei Jahre, wenn Sie an einem speziellen Integrationskurs (z.B. Alphabetisierungskurs, Zweitschriftlernerkurs) teilgenommen haben.

Was Sie sonst noch wissen sollten

Alle in diesem Merkblatt genannten Antragsformulare erhalten Sie auch vom Kursträger, bei Ihrer Ausländerbehörde oder bei der für Ihren Wohnort zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes. Außerdem finden Sie die Formulare auf der Internetseite unter: https://www.bamf.de/formulare.

Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Anträge digital über das Bundesportal an das Bundesamt zu übermitteln. Über diese Internetadresse gelangen Sie zu den Online-Anträgen auf dem Bundesportal:

Internetadresse zu den Online-Anträgen

Alle weiteren Informationen zur Online-Antragstellung finden Sie unter:

Internetadresse zu Informationen zur Online-Antragstellung

Bitte beachten Sie darüber hinaus auch das Angebot der Migrationsberatungsstellen sowie der Jugendmigrationsdienste. Diese sind Ihnen bei Anträgen behilflich, beantworten Fragen und kümmern sich um Ihre Probleme und können nach einem passenden Integrationskurs für Sie suchen. Wo sich Migrationsberatungsstellen und Jugendmigrationsdienste in Ihrer Nähe befinden, erfahren Sie entweder bei Ihrer Ausländerbehörde, bei den Regionalstellen des Bundesamtes oder im Internet unter https://bamf-navi.bamf.de/de/.

Während des Besuchs eines Integrationskurses sind Sie nicht gesetzlich unfallversichert.

Das Merkblatt enthält die für Sie wichtigsten Informationen zur Teilnahme am Integrationskurs. Weitere Fragen kann Ihnen auch der Kursträger beantworten.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Besuch des Integrationskurses!