Teilnahmebescheinigung § 15 Absatz 4 DeuFöV (641-1067-BSK) ,
Eine Teilnahmebescheinigung ist nach § 15 Absatz 4 DeuFöV auszustellen, wenn Teilnehmende die Zertifikatsprüfung und deren Wiederholung nicht bestehen oder keine Zertifikatsprüfung ablegen z. B. in Berufssprachkursen (BSK) des fachspezifischen Unterrichts.