Entwicklungen in der Wohnsituation Geflüchteter ,
In der BAMF-Kurzanalyse 5|2020 des Forschungszentrums des Bundesamtes wird untersucht, wie sich die Wohnsituation bei Geflüchteten von 2016 bis 2018 entwickelt hat sowie welche Wohnwünsche und Umzugspläne Geflüchtete unter Berücksichtigung zeitlich befristeter Wohnsitzbeschränkungen äußern.
Die Autorin analysierte hierfür Daten der ersten drei Wellen der IAB-BAMF-SOEP-Befragung von Geflüchteten aus den Jahren 2016, 2017 und 2018. Im Zentrum der Kurzanalyse steht dabei die zeitliche Entwicklung der Wohnsituation im Allgemeinen sowie unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wohnsitzbeschränkungen. Neben objektiven Indikatoren wie der Unterkunftsart werden auch subjektive Indikatoren wie die Beurteilung der Wohnungsgröße untersucht. Anschließend geht die Autorin der Frage nach, welche Wohnwünsche und Umzugspläne Geflüchtete unter Berücksichtigung zeitlich befristeter Wohnsitzbeschränkungen haben.
Die wichtigsten Ergebnisse im Überblick
Geflüchtete wohnen zunehmend häufiger in Privatunterkünften
Immer mehr der befragten Geflüchteten, die in den Jahren 2013 bis einschließlich 2016 nach Deutschland gekommen sind, gelingt der Übergang von einer Gemeinschafts- in eine private Unterkunft. Während Geflüchtete mit Schutzstatus bereits 2016 vergleichsweise häufig in privaten Wohnungen wohnten, konnten Geflüchtete mit anderen Aufenthaltsstatus (im Verfahren, mit Duldung, mit sonstigem Status) in den beiden Folgejahren aufholen.
Zufriedenheit mit Wohnung hängt maßgeblich von Ausstattung und Lage ab
Bei den Geflüchteten nimmt die Zufriedenheit mit der allgemeinen Wohnsituation in den betrachteten drei Jahren (2016, 2017 und 2018) geringfügig ab. Es zeigt sich, dass Geflüchtete in einer Privatunterkunft dann zufriedener mit ihrer Wohnsituation sind, wenn
- die Unterkunft im städtischen Raum liegt,
- das Wohnumfeld als sicher wahrgenommen wird,
- die Wohnung als ausreichend groß beurteilt wird
- und sich in einem Mehrfamilienhaus befindet, das nicht von weiteren Geflüchteten bewohnt wird.
Zudem steigt die Zufriedenheit, je besser die Wohnung ausgestattet ist. Die Ausstattungssituation verbessert sich im betrachteten Zeitraum, dennoch liegt sie bei Geflüchteten deutlich unter dem Wohnstandard deutscher Staatsangehöriger.
Geflüchtete, die Wohnsitzbeschränkung unterliegen, planen häufig Umzug nach Wegfall der Beschränkungen
Geflüchtete (mit Ausnahme von Geduldeten) gaben 2018 seltener an, einer ortsgebundenen Wohnsitzbeschränkung zu unterliegen als noch im Vorjahr. Diejenigen, die einer Ortsbeschränkung unterlagen, bewohnten seltener Privatwohnungen als Geflüchtete, die lediglich von einer regionalen Beschränkung auf ein Bundesland betroffen waren oder ihren Wohnort frei wählen konnten. Unter Berücksichtigung der geäußerten Wohnwünsche und Umzugspläne kann nach Auslaufen der zeitlich begrenzten Wohnsitzbeschränkungen vermehrt mit einer Verlagerung des Wohnortes in städtische Regionen gerechnet werden, vor allem bei Männern und Personen mit weiterführendem Schulabschluss.
Aktuell geltende Wohnsitzbeschränkungen
Personen im Asylverfahren unterliegen zunächst einer räumlichen Beschränkung, die die physische Anwesenheit regelt und in der Regel auf drei Monate ausgelegt ist.
Mit Anerkennung eines Schutzstatus kann anschließend eine zeitlich befristete Wohnsitzregelung auferlegt werden, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt (§12a Abs.1 S.1 AufenthG). Anerkannte Geflüchtete haben demnach ihren Wohnsitz für die Dauer von maximal drei Jahren in dem Bundesland zu nehmen, dem sie während ihres Asylverfahrens zugeordnet wurden. Des Weiteren können die Bundesländer nach eigenem Ermessen zusätzlich ortsgebundene Wohnsitzzuweisungen vornehmen (§12a Abs.2 S.1 AufenthG). Die Wohnsitzregelung kann – ähnlich wie die räumliche Beschränkung – aufgehoben werden, falls ein den Lebensunterhalt sicherndes Mindesteinkommen aus sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit oder Härtefallregelungen bzw. Ausnahmebestände vorliegen (§12a Abs.1 S.2 AufenthG). Nach Ablauf dieser dreijährigen Wohnsitzregelung können anerkannte Geflüchtete ihren Wohnort bundesweit frei wählen.
Für Geduldete besteht, analog zur Wohnsitzregelung, eine Wohnsitzauflage (§ 61 Abs. 1d AufenthG).
Die Kurzanalyse wurde verfasst von: Dr. Kerstin Tanis