Wechsel zwischen Aufenthaltstiteln und Aufenthaltszwecken , Datum: 29.03.2016, Bestellnummer: FFWP67, Format: Working Paper, Bereich: Behörde

Jährlich wechseln Tausende Migranten ihren Aufenthaltstitel und -zweck, z. B. weil sie nach der Ausbildung in den Beruf wechseln, heiraten oder Asyl beantragen. Die neue EMN-Studie dokumentiert die Voraussetzungen, Konsequenzen und Ausschlusskriterien für den Spurwechsel.

Die Studie geht der Frage nach, welche Wechsel zwischen Aufenthaltstiteln und -zwecken unter welchen Voraussetzungen erlaubt sind und mit welchen sozialen und aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen diese Wechsel für die betreffenden Personen einhergehen.

Zentrale Ergebnisse

In Deutschland wird zwischen fünf Aufenthaltstiteln unterschieden: dem Visum, der Aufenthaltserlaubnis, der Niederlassungserlaubnis, der Erlaubnis zum DaueraufenthaltEU sowie der Blauen Karte EU.
Die Aufenthaltszwecke, die zur Erteilung eines der Aufenthaltstitel maßgeblich sind, lassen sich wiederum grob in vier Kategorien einteilen: familiäre Gründe (u. a. Ehe, Nachzug von Kindern sowie den Eltern minderjähriger Kinder und anderen Familienmitgliedern), Ausbildungszwecke (u. a. Schulbesuch, Berufsausbildung und Studium), Erwerbstätigkeit (u. a. Aufnahme einer hochqualifizierten, vorübergehenden oder sonstigen Beschäftigung, selbständige Tätigkeiten, Forschungstätigkeit oder eine unternehmensinterne Entsendung) sowie völkerrechtliche, humanitäre und/oder politische Gründe (u .a. Asyl, subsidiärer Schutz, Abschiebungsschutz und Duldung).

Voraussetzungen für einen Wechsel

Die rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels orientieren sich in erster Linie an dem Aufenthaltstitel, in den gewechselt werden soll und weniger danach, aus welchem Ausgangstitel der Wechsel erfolgt. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt, ist ein solcher Spurwechsel in der Regel möglich. Dies gilt auch für Wechsel aus dem Inland ohne vorherige Ausreise. Daneben existieren für einzelne Spurwechsel jedoch prinzipielle Einschränkungen. So ist u. a. während des Studiums, während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung, für Drittstaatsangehörige im Asylverfahren und abgelehnte Asylbewerber sowie für Inhaber eines Schengen-Visums ein Wechsel nur in Ausnahmefällen möglich.

Wechselerleichterungen

In den vergangenen Jahren hat es im Bereich des Statuswechsels bereits zahlreiche Erleichterungen für unterschiedliche Personengruppen gegeben, wie z. B. für Hochqualifizierte, für Geduldete im Allgemeinen, für gut integrierte geduldete Jugendliche im Speziellen sowie für Opfer von Menschenhandel.

Wechsel aus einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken in eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit, in eine Blaue Karte EU oder in eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen sind (quantitativ) die häufigsten. Dazu zählen auchWechsel aus einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit in eine Blaue Karte EU oder in eine Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen.

Das Working Paper 67 wurde von der beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angesiedelten Nationalen Kontaktstelle des Europäischen Migrationsnetzwerks (EMN) als deutscher Beitrag für eine europaweit vergleichende Untersuchung erstellt und aus EU-Mitteln kofinanziert.


Verfasser der Studie: Janne Grote und Dr. Michael Vollmer

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