Wirksamkeit von Wiedereinreisesperren und Rückübernahmeabkommen ,
Quelle: BAMF
In der vorliegenden Studie werden die gesetzlichen Grundlagen sowie die Verfahrensweise bei (Wieder-)Einreisesperren für Drittstaatsangehörige beschrieben sowie der Umfang und die Struktur der an bundesdeutschen Grenzen festgestellten Personen mit (Wieder-)Einreisesperre dargestellt. Zudem werden die vorhandenen Rückübernahmeabkommen benannt und deren Umfang und Inanspruchnahme aufgezeigt.
Die Durchsetzung der Ausreisepflicht sowie die in diesem Zusammenhang kraft Gesetzes entstehenden Wiedereinreisesperren obliegen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts beauftragten Behörden.
Im Jahr 2013 sind bei einer Anzahl von fast 500.000 mit einer Einreisesperre registrierten Personen vergleichsweise wenig Verstöße gegen Wiedereinreisesperren an den Grenzen festzustellen (Zurückweisung: 413 Personen; Zurückschiebung: 4.498). Auch der Anteil der gemeldeten Wiedereinreisen bei geförderten freiwilligen Rückkehrern über die Programme REAG/GARP ist mit 2,0 Prozent (2012) gering.
Durch Rückübernahmeabkommen werden bestehende völkergewohnheitsrechtliche Verpflichtungen zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger konkretisiert. Derzeit gelten 13 Rückübernahmeabkommen, die Deutschland bilateral mit Drittstaaten abgeschlossen hat. Neben bilateralen Abkommen existieren solche Verträge auch auf gemeinschaftlicher Ebene. Mit 14 Staaten sind entsprechende EU-Rückübernahmeabkommen bereits in Kraft getreten.
Das Working Paper 58 wurde von der beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angesiedelten Nationalen Kontaktstelle des Europäischen Migrationsnetzwerks (EMN) als deutscher Beitrag für eine europaweit vergleichende Untersuchung erstellt und aus EU-Mitteln kofinanziert.
Verfasser der Studie: Dr. Martin Kohls