Identifizierung von Opfern von Menschenhandel aus Drittstaaten im Asylverfahren und im Fall der erzwungenen Rückkehr ,
Quelle: BAMF
Die Studie beschäftigt sich mit der Identifizierung von Opfern von Menschenhandel aus Drittstaaten im Rahmen des Asylverfahrens und im Fall der erzwungenen Rückkehr. Dabei werden die strafrechtlichen, asyl- und aufenthaltsrechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt.
Das Strafgesetzbuch umfasst verschiedene Arten von Menschenhandel: zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB), zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) und zur Förderung von Menschenhandel (§ 233a StGB).
Im deutschen Aufenthaltsrecht ist für Opfer von Menschenhandel eine mindestens dreimonatige Bedenk- und Stabilisierungsfrist (§ 59 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz) vorgesehen. Für die Dauer des Strafverfahrens ermöglicht das Aufenthaltsrecht auf Grundlage von § 25 Abs. 4a AufenthG einen Aufenthalt aus humanitären Gründen. Subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG kann auch über die Dauer des Strafverfahrens hinaus gewährt werden, wenn im Herkunftsland für den Ausländer die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Darüber hinaus haben Betroffene von Menschenhandel Zugang zu gesetzlichen Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und unter bestimmten Voraussetzungen zu Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.
Weiterhin beleuchtet die Studie die verwaltungspraktischen Mechanismen zur Opferidentifizierung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Aufnahmeeinrichtungen, Haftanstalten, Bundespolizei, Ausländerbehörden und Fachberatungsstellen für Opfer von Menschenhandel. Das BAMF hat zur Identifizierung von Opfern von Menschenhandel eine Vielzahl von Maßnahmen durchgeführt, wie die Erstellung von Handlungsanweisungen und Indikatorenlisten für Asylentscheider. Auch wurden Sonderbeauftragte für Opfer von Menschenhandel eingesetzt und zahlreiche interdisziplinäre Schulungen durchgeführt. Polizei und Fachberatungsstellen werden in Verdachtsfällen frühzeitig eingebunden, um eine adäquate Betreuung der Betroffenen zu garantieren und Strafverfahren gegen die Täter eröffnen zu können. Sozialarbeiter der Fachberatungsstellen betreuen Opfer von Menschenhandel auch in Aufnahmeeinrichtungen und Haftanstalten.
Schließlich geht die Studie auf Herausforderungen bei der Identifizierung der Betroffenen ein und stellt vorhandene Statistiken zu Menschenhandel in Deutschland dar. Demnach sind Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4a AufenthG im Zeitraum von 2008 bis 2012 auf geringem Niveau angestiegen. Die Statistik verdeutlicht zudem, dass die Mehrheit der im Asylverfahren identifizierten Menschenhandelsopfer weiblich und zwischen 18 und 35 Jahren alt ist. Hauptherkunftsregionen außerhalb der EU sind Nigeria, die Russische Föderation, die Ukraine und Indien.
Das Working Paper 56 wurde von der deutschen Kontaktstelle für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN) im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Teilbericht zu einer europäisch-vergleichend angelegten Studie erarbeitet und aus EU-Mitteln kofinanziert.
Verfasserin der Studie: Ulrike Hoffmann