Jüdische Zuwandernde ,
Diesen Inhalt gibt es auch auf
Neue Regelung für Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine
Нове регулювання для біженців з України
Новые правила для военных беженцев из Украины
Antragstellung nach dem Sonderverfahren für jüdische Zuwandernde aus der Ukraine jetzt in Deutschland bei den jüdischen Gemeinden möglich.
Merkblatt zum Sonderaufnahmeverfahren Ukrainepdf, 701KB,
Guide to the Special Acceptance Procedure Ukrainepdf, 587KB,
Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage/Selbstauskunft - Ukrainepdf, 800KB,
Anlage Selbstauskunft Familienangehörige - Ukrainepdf, 539KB,
FAQ zur Neuregelung des Aufnahmeverfahrens für jüdische Zugewanderte aus der Ukraine pdf, 285KB,
FAQ on the revision of the admission proceedings for Jewish migrants from the Ukrainepdf, 120KB,
Подача документів по спеціальній процедурі для прийому еврейських іммігрантів з України можлива у Німеччині у еврейських громадах.
Пам'ятка щодо спеціальної процедури прийому Українаpdf, 262KB,
Заява на прийом/особиста інформація - Україна.pdf, 550KB,
Бланк Особиста інформація членів родини - Україна.pdf, 372KB,
Заявления по особой процедуре для еврейских иммигрантов из Украины теперь можно подавать в еврейских общинах Германии.
Памятка специальной процедуры приёма Украинаpdf, 295KB,
Заявление о выдаче подтверждения о приёме/Сведения о себе - Украина.pdf, 800KB,
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Für jüdische Zuwandernde aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion gelten in Deutschland besondere Aufnahmevoraussetzungen. Anträge auf jüdische Zuwanderung können ausschließlich an den deutschen Auslandsvertretungen in den Herkunftsländern gestellt werden.
Hier finden Sie die wichtigsten allgemeinen Informationen.
Aufnahmevoraussetzungen für jüdische Zuwandernde
Gut zu wissen!
Ihre Familienangehörigen, also Ehegatten und minderjährige, ledige Kinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, können ebenfalls aufgenommen werden. Die Ehe muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mindestens drei Jahren bestehen. Ehegatten und minderjährige Kinder müssen ebenfalls über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Stufe A 1 GER). Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann von einem Nachweis der Grundkenntnisse abgesehen werden.
Nach der Einreise nach Deutschland erhalten Sie eine Niederlassungserlaubnis. Ihre Familienangehörigen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis. Mit beiden Aufenthaltstiteln können Sie in Deutschland arbeiten.
Die Aufnahme von jüdischen Zuwandernden in die Bundesrepublik Deutschland ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Das Bundesamt kann Ihrem Antrag nur entsprechen,
- wenn Sie eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion sind (mit Ausnahme der baltischen Staaten) oder als staatenlose Person mindestens seit dem 1. Januar 2005 dort Ihren Wohnsitz haben (durch den Beitritt Estlands, Lettlands und Litauens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 besteht für jüdische Staatsangehörige aus diesen Staaten seither nicht mehr die Möglichkeit zur Aufnahme in diesem Verfahren),
- wenn Sie jüdischer Nationalität sind bzw. von mindestens einem jüdischen Elternteil oder einem jüdischen Großelternteil abstammen und sich zu keiner anderen als der jüdischen Religion bekennen,
- wenn Sie Deutschkenntnisse nachweisen können, die mindestens der Niveaustufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) entsprechen,
- wenn Sie dauerhaft selbst für Ihren Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland sorgen können (hierzu wird durch das Bundesamt für Migration eine Integrationsprognose erstellt), und
- wenn der Nachweis zur Aufnahmemöglichkeit in einer jüdischen Gemeinde im Bundesgebiet erbracht wird.
Voraussetzungen für einen erleichterten Familiennachzug
- Verzicht auf eine Integrationsprognose bei jüdischen Eltern/Elternteilen und jüdischen Ehegatten, von bereits in Deutschland lebenden jüdischen Zugewanderten, ab einer Altersgrenze von 60 Jahren.
- Verzicht auf eine Integrationsprognose für schwerbehinderte, volljährige Kinder, die auf ständige Hilfe angewiesen sind und im Familienverbund nach Deutschland einreisen wollen.
Es besteht die Möglichkeit zur einmaligen erneuten Antragsstellung, für Ablehnungen, die vor dem 22.04.2020 aufgrund einer nicht ausreichenden Integrationsprognose für betagte jüdische Eltern/Elternteile und jüdische Ehegatten sowie schwerbehinderte volljährige Kinder, erteilt wurden.
Ausschlussgründe
Das Aufnahmeverfahren für jüdische Zugewanderte sieht Gründe vor, bei denen eine Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland generell ausgeschlossen ist:
- Sie dürfen in der Vergangenheit nicht schon einmal in einen anderen Staat, wie z. B. nach Israel oder in die USA, übergesiedelt sein oder sich bereits dauerhaft in Deutschland befinden.
- Die Aufnahme ist darüber hinaus auch für Personen ausgeschlossen, die in der ehemaligen Sowjetunion eine Funktion ausgeübt haben, die für das kommunistische Herrschaftssystem als bedeutsam galt, oder die wegen Delikten bestraft wurden, die in Deutschland als vorsätzliche Straftaten anzusehen sind - ausgenommen, wenn die Strafen von sowjetischen Gerichten aus politischen Motiven verhängt wurden.
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Das Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwandernde aus der ehemaligen Sowjetunion ist im Bewusstsein der historischen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland entstanden. Aus diesem Grund gibt es für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung besondere Regelungen:
Für alle vor dem 01.01.1945 im Herkunftsgebiet geborenen Personen wird vermutet, dass sie Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung sind. Für diese Personen gelten folgende Erleichterungen: Es wird auf die Integrationsprognose und den Nachweis von Deutschkenntnissen verzichtet.
Ausführliche Informationen zu den Aufnahmevoraussetzungen und dem Aufnahmeverfahren finden Sie auch in unserem Merkblatt.
Rechtliche Grundlagen
- §23 Abs. 2 AufenthG; Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden
- Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß §23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 18. März 2022.
Broschüre: Die Aufnahme jüdischer Zuwandernder aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion
Die Broschüre gibt einen Überblick über die Zuwanderung jüdischer Menschen nach Deutschland sowie deren geschichtliche Hintergründe.