Zulassungsverfahren ,
Antragstellung
Träger, deren Zulassung erstmalig durch das Bundesamt erteilt werden soll, müssen hierzu den Antrag auf Erstzulassung als Kursträger stellen.
Derzeit können Erstzulassungsanträge für neue Träger nicht berücksichtigt werden. Auf Grund der Pflicht des Bundesamtes, ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen, werden Erstzulassungen im Zeitraum zwischen den Stichtagen bedarfsabhängig erteilt. Soweit entsprechende Antragsmöglichkeiten bestehen, werden Sie an dieser Stelle darüber informiert.
Für die Durchführung von Integrationskursen für hörbeeinträchtigte, gehörlose, sehbeeinträchtigte oder blinde Menschen sind aufgrund der besonderen Bedarfslage Zulassungen derzeit bundesweit möglich, d.h. entsprechende Zulassungsanträge werden auch zwischen den Stichtagen berücksichtigt. Das Zulassungsverfahren zur Durchführung dieser Kurse richtet sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Zulassungsverfahren. Sofern Sie Interesse an der Durchführung von Kursen für Menschen mit Behinderung haben, bitten wir Sie, sich für weitere Informationen an die für Sie zuständige Regionalstelle zu wenden. Die für Sie örtlich zuständige Regionalstelle können Sie durch das Bamf-NavI ermitteln.
Auch wird darauf hingewiesen, dass eine erteilte Trägerzulassung kraft Gesetzes erlischt, wenn ein Träger über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat.
Bitte beachten Sie, dass ein eigener Zulassungsantrag nur für Standorte möglich ist. Um einen Standort in diesem Sinne handelt es sich, wenn eigene Verwaltungsstrukturen vorhanden sind und insbesondere die Organisation und Abrechnung der Kurse an diesem Ort durchgeführt werden. Um unselbstständige Kursorte handelt es sich dagegen, wenn keine eigenen Verwaltungsstrukturen vorliegen, sondern diese Kursorte von einem anderen Standort mit verwaltet werden. Zulassungen für unselbstständige Kursorte werden mit dem Meldebogen Kursort im Rahmen des Zulassungsantrags für den dazugehörigen Standort beantragt. Im Übrigen steht es dem Kursträger frei, einen Ort, der die Voraussetzung eines Standorts erfüllt, auch nur als Kursort im Rahmen der Trägerzulassung genehmigen zu lassen. Die Genehmigung eines Kursortes durch das Bundesamt ist - soweit sie während eines laufenden Zulassungszeitraums nachträglich zum Grundantrag bzw. außerhalb der Stichtage beantragt wird - grundsätzlich nur dann möglich, wenn ein besonderer Bedarf für den Kursort vom Bundesamt festgestellt wird.
Anträge auf Folgezulassung müssen grundsätzlich vor Ablauf der bisherigen Zulassung, in Ausnahmefällen innerhalb eines Monats nach Ablauf der bisherigen Zulassung, beim Bundesamt eingehen. Bei Versäumnis der Antragsfrist ist ein Antrag auf Erstzulassung zu stellen.
Der Antrag auf Erstzulassung bzw. Folgezulassung umfasst die Zulassung zur Durchführung von allgemeinen Integrationskursen und Zweitschriftlernerkursen.
Durchführung von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen
Die Zulassung zur Durchführung von Alphabetisierungskursen nach § 13 Absatz 1 IntV ist mit einem gesonderten Formular zu beantragen. Bitte achten Sie darauf, dass auch hier Erst- und Folgezulassungsanträge zur Verfügung stehen. Soll der Alphabetisierungskurs erstmalig durchgeführt werden, so ist für diesen das Formular "Erstantrag" abzugeben, auch wenn im Übrigen ein Folgezulassungsantrag für die allgemeine Zulassung als Integrationskursträger gestellt wird.
Für die Durchführung von Zweitschriftlernerkursen sowie Sprachkursen, die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf nach § 13 Absatz 1 IntV haben (ab dem 01.05.2025 Kurs für Geringliteralisierte) und Intensivkursen nach § 13 Absatz 2 IntV, ist kein separates Antragsformular im Rahmen des Erst- bzw. Folgezulassungsantrags für allgemeine Integrationskurse zu stellen. Dies gilt, solange vom Bundesamt kein anderweitiges Verfahren hierzu bekannt gegeben wird.
Im Übrigen setzt die Zulassung zur Durchführung von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen die allgemeine Zulassung als Integrationskursträger mittels Erst- bzw. Folgezulassungsantrag zwingend voraus.
Durchführung von Online-Kursen (virtuelles Klassenzimmer)
Planen Sie neben dem Präsenzunterricht als Grunddurchführungsform des Integrationskurses auch Kurse teilweise oder vollständig im virtuellen Klassenzimmer (Online-Kurs) abzuhalten, so ist die Zulassung zur Durchführung von Online-Kursen zusätzlich zur Grundzulassung zu beantragen.
Anträge können bei der jeweils örtlichen zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass Kursabschnitte mit virtuellem Anteil (Kursformen 2a, 2b und 3), die ab dem 01.01.2024 begonnen haben, nur noch mit einer zuvor beantragten und bewilligten Zulassung für diese Durchführungsform durchgeführt werden dürfen.
Weitere Informationen über die digitalen Unterrichtsformate finden Sie in den "Leitlinien für digitales Lehren und Lernen in Integrations- und Berufssprachkursen gemäß § 14 Abs. 3 IntV und § 11 Abs. 5 DeuFöV", welche Sie auch dem TRS 02/23 (Anlage 1) entnehmen können.
Zulassung als DTZ-Prüfstelle
Die Zulassung als Prüfstelle für die Durchführung des "Deutsch-Tests für Zuwanderer" nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 IntV sowie des Tests "Leben in Deutschland" nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 IntV ist ebenfalls mittels eines gesonderten Formulars zu beantragen. Inhaltlich handelt es sich hier um zwei verschiedene Anträge, die jedoch mit einem Formular gestellt werden können. Wird nur die Zulassung als Prüfstelle für einen der beiden genannten Tests begehrt, sind nur die jeweils erforderlichen Angaben an der gekennzeichneten Stelle im Formular zu machen. Das Formular ist im Übrigen jedoch ungekürzt bei der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes einzureichen.
Bitte achten Sie bei allen Anträgen darauf, Anzahl und Umfang der beigefügten Anlagen auf das notwendige Maß zu beschränken.
Voraussetzungen für die Zulassung und Zulassungsdauer
Die Zulassungsdauer hängt ausschließlich von der Bewertung der Angaben im Erst- bzw. Folgezulassungsantrag für die Zulassung als Integrationskursträger zur Durchführung von allgemeinen Integrationskursen ab. Die Bewertung erfolgt anhand eines Punkte- bzw. Bewertungssystems, welches das Erreichen von Standards bei den Zulassungskriterien abbildet.
Erstzulassungsverfahren
Die Zulassungsdauer im Erstzulassungsverfahren beträgt maximal drei Jahre. Sie ist abhängig von folgenden Voraussetzungen:
- Vorliegen aller zwingend erforderlichen Erklärungen und Angaben,
- Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (als solche im Antrag gekennzeichnet),
- Mindestens 75 von 100 möglichen Bewertungspunkten gemäß "Punktekatalog für den Erstantrag" hinsichtlich der dort genannten Kriterien,
- Vergütung für alle Honorarlehrkräfte von mindestens 42,23 Euro pro Unterrichtsstunde.
Wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen lediglich eine Vergütung für einzelne oder alle Honorarlehrkräfte von unter 42,23 Euro pro Unterrichtsstunde gezahlt, beträgt die Zulassungsdauer nur ein Jahr.
Folgezulassungsverfahren
Im Folgezulassungsverfahren kann eine Zulassung für drei, vier oder maximal fünf Jahre erteilt werden. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Vorliegen aller zwingend erforderlichen Erklärungen und Angaben,
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (als solche im Antrag gekennzeichnet),
- 3 Jahre: mindestens 9 oder 10 von 12 Bewertungskriterien gemäß "Bewertungskatalog für den Folgeantrag" erfüllt,
- 4 Jahre: mindestens 11 von 12 Bewertungskriterien gemäß "Bewertungskatalog für den Folgeantrag" erfüllt,
- 5 Jahre: mindestens 11 von 12 Bewertungskriterien gemäß "Bewertungskatalog für den Folgeantrag" sowie alle Bonuskriterien gemäß "Bonussystem Folgezulassung" erfüllt,
- Positive Gesamtbewertung des Trägers unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus vorangegangenen Zulassungszeiträumen,
- Vergütung für alle Honorarlehrkräfte von mindestens 42,23 Euro pro Unterrichtsstunde.
Wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen lediglich eine Vergütung für einzelne oder alle Honorarlehrkräfte von unter 42,23 Euro pro Unterrichtsstunde gezahlt, beträgt die Zulassungsdauer nur ein Jahr.
Integrationskurse für spezielle Zielgruppen
Die Durchführung der Integrationskurse für spezielle Zielgruppen (Alphabetisierungskurse, Zweitschriftlernerkurse sowie Sprachkurse, die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben (künftig Kurs für Geringliteralisierte)) setzt die Zulassung zur Durchführung allgemeiner Integrationskurse (Grundzulassung) voraus. Die Zulassungsdauer für die Grundzulassung wird davon nicht beeinflusst. Diese bestimmt sich allein nach der Bewertung des Antrags auf Zulassung für die Durchführung allgemeiner Integrationskurse.
Für Alphabetisierungskurse sind im Rahmen des Erstzulassungsverfahrens mindestens 7 von 14 Qualitätspunkten und im Folgezulassungsverfahren mindestens 6 von 12 Qualitätspunkten gemäß dem jeweiligen Punktekatalog zu erreichen.
Online Kurse (virtuelles Klassenzimmer)
Eine Zulassung zur Durchführung von Online-Kursen kann nur erteilt werden, sofern eine Zulassung zur Durchführung allgemeiner Integrationskurse (Grundzulassung) bzw. eine Zulassung zur Durchführung spezieller Integrationskurse besteht.
Weitergehende Voraussetzung für die Zulassung zur Durchführung von Online Kursen ist die Verpflichtung zur Umsetzung der Vorgaben der "Leitlinien für Digitales Lehren und Lernen" sowie das Erfüllen der Anforderungen hinsichtlich technischer und personeller Ausstattung. Letztere können Sie auch dem Antragsformular entnehmen.
Eine Punktebewertung erfolgt nicht. Für die Zulassungsdauer ist der Zulassungszeitraum, der für die Grundzulassung ausgesprochen wurde, maßgeblich.
Ausführlichere Informationen zu den Regelungen finden Sie im TRS 08/23 "Leitlinien für digitales Lehren und Lernen": Inkrafttreten der Verfahrensfragen (Anlage 1).
Prüfstelle
Die Zulassung als Prüfstelle für den "Deutschtest für Zuwanderer und/oder den Test "Leben in Deutschland" setzt voraus, dass alle erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Eine Punktebewertung erfolgt nicht. Die Dauer der Zulassung als Prüfstelle richtet sich nach der Zulassungsdauer, die für die allgemeine Zulassung als Integrationskursträger im Erst- bzw. Folgezulassungsverfahren gewährt wurde.