Zulassung von Lehrkräften im Integrationskurs , Datum: 11.06.2024, Format: Artikel, Bereich: Integration

Gut qualifizierte Lehrkräfte sind die Voraussetzung für den Erfolg von Integrationskursen. Neben hoher pädagogischer und interkultureller Kompetenz zeichnen sich diese Lehrkräfte durch hohe fachliche Qualifikation aus.

Zulassungsvoraussetzungen für Lehrkräfte im Integrationskurs

Ansprechpartner

Würzburg (Regionalstelle)

Veitshöchheimer Straße 100
97080 Würzburg, Bayern

Telefon 0911 943-71888
Telefax: 0911 943-71899
E-Mail: Nachricht schreiben

Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes nach § 15 IntV verfügen. Die Erteilung der Zulassung muss beim Bundesamt beantragt werden. Die Zulassung der Lehrkräfte erfolgt zentral durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Regionalstelle Würzburg, Referat 82E.

Für eine Zulassung als Lehrkraft im Integrationskurs müssen Sie nachweisen, dass Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation
  • Deutschkenntnisse mindestens auf Sprachniveau C1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
  • Eine für die Vermittlung der Inhalte und Ziele des Orientierungskurses ausreichende fachliche Qualifikation
  • Die persönliche Eignung für die Vermittlung der Inhalte und Ziele des Orientierungskurses

Die detaillierten fachlichen Voraussetzungen für eine Direktzulassung bzw. für eine Zulassung nach Teilnahme an einer Zusatzqualifizierung des Bundesamtes sind der Matrix Zulassungskriterien für Lehrkräfte im Integrationskurs zu entnehmen. Nach Beantragung der Zulassung als Lehrkraft im Integrationskurs erhalten Sie einen Bescheid des Bundesamtes, aus dem hervorgeht, ob Ihre nachgewiesenen Qualifikationen zu einer Direktzulassung führen oder ob Sie die Voraussetzungen für die Teilnahme an der ZQ DaZ erfüllen (Verweis auf die ZQ DaZ). Bei Nichterfüllen der Mindestvoraussetzungen erfolgt ein Ablehnungsbescheid.

Checkliste Zulassungsantrag

Durch geeignete Kopien der Originaldokumente sind nachzuweisen:

  • Deutschkenntnisse auf C1-Sprachniveau (Liste der vom BAMF anerkannten C1-Nachweise). Der Nachweis ist nicht erforderlich bei einem deutschen Abitur oder einem deutschsprachigen Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Land,
  • Studienabschlüsse mit Nachweis der Studienfächer, bei ausländischen Hochschulabschlüssen zusätzlich mit Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen vereidigten Übersetzer,
    und / oder
  • Abschlüsse, die mindestens einer Qualifikation der Stufe 6 DQR (Deutscher Qualifikationsrahmen) entsprechen,
    und / oder
  • Sprachliche Berufsabschlüsse,

wenn vorhanden:

  • Zusatzqualifikationen in DaF / DaZ,
  • Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung, z.B. Nachweise durch Bestätigung der Schulen/Einrichtungen mit Angabe des Zeitraums und Angabe der Anzahl der Unterrichtsstunden,
  • Bei Antrag auf ergänzende Zulassung als Lehrkraft in Alphabetisierungskursen: Zusatzqualifikationen im Alphabetisierungsbereich

Aktuelle Ausnahmeregelungen für Lehrkräfte im Integrationskurs

Seit Veröffentlichung des Trägerrundschreibens 03/24 gelten die nachfolgenden Ausnahmeregelungen zum Unterrichten im Integrationskurs. In allen Fällen ist vor der Aufnahme der Unterrichtstätigkeit zunächst von der Lehrkraft eine Ausnahmegenehmigung beim Bundesamt zu beantragen. Die erteilte Ausnahmegenehmigung ist anschließend beim Integrationskursträger vorzulegen.

  • Lehrkräfte, die vom BAMF durch Bescheid auf das Erfordernis der Teilnahme an der Zusatzqualifizierung Deutsch als Zweitsprache (ZQ DaZ) verwiesen wurden, können bereits während der Teilnahme an der Zusatzqualifizierung DaZ des Bundesamtes oder einer einschlägig anerkannten Weiterbildung mit einer auf 18 Monate befristeten Ausnahmegenehmigung (gerechnet ab dem Beginn der ZQ DaZ bzw. der einschlägig anerkannten Weiterbildung) im Integrationskurs unterrichten. Voraussetzung ist, dass die Qualifizierung vor dem 01.01.2026 beginnt bzw. begonnen hat. Die für die Aufnahme der Unterrichtstätigkeit erforderliche Ausnahmegenehmigung des Bundesamtes ist mit dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung aufgrund einer begonnenen Zusatzqualifizierung DaF/DaZ / Erwerb eines einschlägig anerkannten DaF/DaZ-Zertifikates - 630.214 zu beantragen.
  • Eine auf 18 Monate befristete Ausnahmegenehmigung zum Unterrichten im Integrationskurs können Studierende der folgenden Studiengänge erhalten:

    • Masterstudierende der Fächer „Deutsch als Fremd-/Zweitsprache“ (DaF/DaZ), sofern ein (vorausgegangener) allgemeiner Hochschulabschluss, nachgewiesene Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 nach dem GER und ein Hochschulnachweis über mindestens zwei erfolgreich abgeschlossene Semester im Masterstudium DaF/DaZ in Deutschland vorliegen.
    • Lehramtsstudierende mit dem Studienziel Staatsexamen, die

      • einen anerkannten Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 nach dem GER und
      • einen Nachweis über die Teilnahme an einer innerhalb ihres Lehramtsstudiums angebotenen DaF/DaZ-Qualifizierung als Ergänzungsfach, Drittelfach oder Zusatzstudium und
      • einen Hochschulnachweis über mindestens sechs erfolgreich abgeschlossene Semester oder mind. 180 ECTS-Punkte (ohne möglicherweise bereits erworbene Punkte im Ergänzungsfach/Drittelfach/Zertifikatsstudium DaF/DaZ) im Lehramtsstudium in Deutschland vorlegen können.

    Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Unterrichten im Integrationskurs ist, dass der Antrag bis spätestens 31.12.2025 beim BAMF eingegangen ist. Zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung verwenden Sie bitte das Formular Antrag auf Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen.

  • Lehrkräfte mit einem Lehramtsabschluss für andere Fächer (außer Deutsch und moderne Fremdsprachen) ab dem vollendeten 60. Lebensjahr und nachgewiesener Sprachlehrerfahrung im Bereich DaF / DaZ (z. B. in Willkommens-/Integrationsklassen) im Umfang von mind. 1.200 UE dürfen bis zum 31.12.2025 im Integrationskurs unterrichten. Die erforderliche Ausnahmegenehmigung ist mit dem Antrag auf Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen zu beantragen.

    Für Lehrkräfte, die bereits eine bis zum 30.06.2024 befristete Ausnahmegenehmigung besitzen und auch nach dem 30.06.2024 im Wege einer Ausnahmegenehmigung in Integrationskursen unterrichten möchten, enthält das Trägerrundschreiben 03/24 weitere Informationen zum notwendigen Vorgehen.

    Die Ausnahmegenehmigung zum Unterrichten im Integrationskurs berechtigt nicht zum Unterrichten in Alphabetisierungskursen. Um in Alphabetisierungskursen per Ausnahmegenehmigung zu unterrichten, ist eine auf diese Kursart bezogene Ausnahmegenehmigung erforderlich. Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf der Themenseite: Zulassung von Lehrkräften im Alphabetisierungskurs

Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte im Bereich Deutsch als Zweitsprache in der Erwachsenenbildung

Die Zusatzqualifizierung im Bereich Deutsch als Zweitsprache in der Erwachsenenbildung (ZQ DaZ) umfasst 140 UE und setzt sich aus fünf Pflichtmodulen und zwei Wahlpflichtmodulen zusammen.

Als Voraussetzung für die Teilnahme an der ZQ DaZ sind neben den erforderlichen Deutschkenntnissen auf C1-Niveau ein Hochschulabschluss (DQR Stufe 6) oder ein sprachlicher Berufsabschluss sowie ggf. weitere Qualifikationsnachweise entsprechend Spalte B der Matrix nachzuweisen.
Die ZQ DaZ wird bei 16 vom Bundesamt akkreditierten Qualifizierungseinrichtungen angeboten. Die Anmeldung für die Zusatzqualifizierung erfolgt durch die Lehrkraft direkt bei der Qualifizierungseinrichtung.

Nach erfolgreichem Abschluss der vom Bundesamt vorgegebenen Zusatzqualifizierung erhalten Lehrkräfte in Integrationskursen ein entsprechendes Zertifikat des Bundesamtes.

Bitte beachten Sie:
Der erste Schritt ist grundsätzlich die Antragstellung auf Zulassung als Lehrkraft im Integrationskurs. Die Anmeldung zur Zusatzqualifizierung DaZ sollte erst erfolgen, wenn Sie vom BAMF auf die Zusatzqualifizierung verwiesen wurden. Nur dann ist eine Kostenrückerstattung möglich!

Hospitationen und Unterrichtsproben im Integrationskurs sind integraler Bestandteil des Konzepts der ZQ DaZ. Darüber hinaus werden Theorie und Praxis durch die Möglichkeit, bereits während der Teilnahme an der ZQ DaZ eine befristete Ausnahmegenehmigung zum Unterrichten im Integrationskurs zu erhalten, eng miteinander verzahnt. Weitere Informationen zur individuell befristeten Ausnahmegenehmigung zum Unterrichten im Integrationskurs finden Sie im Trägerrundschreiben 03/24.

Hinweis für Kursträger

Praktika und Hospitationen stellen ein gutes Mittel dar, potenzielle Lehrkräfte mit dem Integrationskurs vertraut zu machen und dafür zu begeistern. Aus diesem Grund wird vom BAMF begrüßt, wenn Träger Lehrkräften während der Zusatzqualifizierung oder einer vergleichbaren anerkannten methodisch-didaktischen Fortbildung im Bereich "Deutsch als Fremd- bzw. Zweitsprache" Zugang zu Hospitationen und Unterrichtserprobungen im Integrationskurs ermöglichen.

Die zugelassene Lehrkraft muss dabei durchgängig anwesend sein und das Erreichen der gesetzlich vorgegebenen Lernziele darf nicht gefährdet werden. Eine Meldung an Ihre Regionalkoordinatorin / Ihren Regionalkoordinator von Hospitationen durch Lehrkräfte, die an der ZQ DaZ oder einer vergleichbaren anerkannten Qualifizierung teilnehmen, ist nicht erforderlich.

Einschlägig anerkannte DaF / DaZ-(Hochschul-)Zertifikate

Alternativ zur ZQ DaZ des Bundesamtes kann für eine Zulassung als Integrationskurslehrkraft ein Lehrgang zum Erwerb eines einschlägig anerkannten DaF/DaZ-(Hochschul-)Zertifikats absolviert werden. Jedes dieser Zertifikate ist vom Bundesamt als Äquivalent zur Zusatzqualifizierung anerkannt und führt darüber hinaus in Verbindung mit jedem Hochschulabschluss bzw. jedem sprachlichen Berufsabschluss zu einer Zulassung als Integrationskurslehrkraft. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch hier eine Kostenerstattung für die Teilnahme an solchen Lehrgängen möglich (siehe Kostenerstattung).

Lehrkräfte, die auf Bescheid des BAMF an einer Weiterbildung zum Erwerb eines einschlägig anerkannten DaF/DaZ-(Hochschul-)Zertifikats teilnehmen, können ebenfalls eine individuell befristete Ausnahmegenehmigung zum Unterrichten im Integrationskurs beantragen und damit bereits während der Qualifizierung die Unterrichtstätigkeit aufnehmen.

Andere DaF/DaZ-Zertifikate

Darüber hinaus hat das Bundesamt einige weitere DaF / DaZ-Qualifizierungsprogramme mit mindestens 100 Unterrichtseinheiten von anderen Bildungsträgern anerkannt und als andere DaF / DaZ-Zertifikate aufgelistet. Solche Zertifikate stellen kein Äquivalent zur Zusatzqualifizierung dar. Daher ist keine Erstattung der Teilnahmegebühren durch das Bundesamt möglich. Auch erhalten Lehrkräfte, die an einer Weiterbildung zum Erwerb eines "anderen DaF/DaZ-Zertifikats" teilnehmen, keine befristete Ausnahmegenehmigung zum Unterrichten im Integrationskurs. "Andere DaF/DaZ-Zertifikate" können jedoch je nach Gesamtqualifikation der Lehrkraft den Zugang zum Integrationskurssystem erleichtern, vgl. Matrix Zulassungskriterien für Lehrkräfte im Integrationskurs. Die genannten Fortbildungen sind in der Matrix als "andere DaF / DaZ-Zertifikate (mind. 100 UE)" aufgeführt.

Kostenerstattung

Es besteht die Möglichkeit einer Rückerstattung der Kosten für die Teilnahme an der ZQ DaZ oder an einer Weiterbildung zum Erwerb eines einschlägig anerkannten DaF/DaZ-(Hochschul-)Zertifikats.

So können Lehrkräfte, die diese Zusatzqualifizierung oder einschlägig anerkannte Zertifikatsweiterbildung für die Zulassung als Lehrkraft für Integrationskurse durchlaufen haben, auf ihren Antrag hin die ihnen vom Kursträger in Rechnung gestellten Kurskosten für die Zusatzqualifizierung oder einschlägig anerkannte Zertifikatsweiterbildung rückerstattet bekommen (keine Erstattung von Hotel- und Reisekosten).

Die Rückerstattung für Zusatzqualifizierungen oder einschlägig anerkannte Zertifikatsweiterbildungen, die vor dem 01.08.2022 begonnen haben, ist auf den Höchstbetrag von 1.470 Euro beschränkt, bei der Ende 2020 ausgelaufenen verkürzten ZQ DaZ auf den Höchstbetrag von 735 Euro.

Bei Qualifizierungen mit Kursbeginn ab dem 01.08.2022 beträgt die Rückerstattung maximal 1.645 Euro (bei der ZQ DaZ bezogen auf die vollständige Zusatzqualifizierung bestehend aus fünf Pflichtmodulen und zwei Wahlpflichtmodulen).

Für eine Rückerstattung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Teilnahme an der Zusatzqualifizierung oder einschlägig anerkannten Zertifikatsweiterbildung muss auf Grundlage eines Bescheides des Bundesamtes erfolgt sein.
  • Eine im Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 30.09.2018 zugelassene Lehrkraft muss innerhalb von 18 Monaten – gerechnet ab dem Datum des Zulassungsbescheids – mindestens 900 UE als Lehrkraft in Integrationskursen/Berufssprachkursen des Bundesamtes unterrichtet haben.
  • Eine im Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 30.06.2021 zugelassene Lehrkraft muss innerhalb von 30 Monaten – gerechnet ab dem Datum des Zulassungsbescheids – mindestens 900 UE als Lehrkraft in Integrationskursen/Berufssprachkursen des Bundesamtes unterrichtet haben.
  • Eine im Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 31.01.2023 zugelassene Lehrkraft kann entweder

    • 900 UE innerhalb von 24 Monaten erbringen – gerechnet ab dem Datum des Zulassungsbescheids – oder alternativ
    • 300 UE innerhalb von 24 Monaten nachweisen – gerechnet ab dem Datum des Zulassungsbescheids – wenn sie zusätzlich eine Bestätigung eines vom BAMF zugelassenen Integrationskursträgers oder Berufssprachkursträgers vorlegt, wonach sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Rückerstattungsantrags aktiv in einem Integrationskurs oder Berufssprachkurs unterrichtet.
  • Eine ab dem 01.02.2023 zugelassene Lehrkraft muss innerhalb von 18 Monaten – gerechnet ab dem Datum des Zulassungsbescheids – mindestens 300 UE als Lehrkraft in Integrationskursen/Berufssprachkursen unterrichtet haben. Unterrichtseinheiten, die während der Teilnahme an der ZQ DaZ oder einschlägig anerkannten Zertifikatsweiterbildung unter Inanspruchnahme einer befristeten Ausnahmegenehmigung in Integrationskursen geleistet wurden, können auf die 300 UE angerechnet werden.

Eine Rückerstattung kommt nur in den Fällen in Frage, in denen die Kosten nicht bereits von anderer Seite (z.B. BA, Jobcenter, Kursträger) übernommen worden sind. Hotel- und Reisekosten werden nicht erstattet.

Der Antrag auf Rückerstattung ist zusammen mit dem Nachweis absolvierter Unterrichtseinheiten beim Bundesamt, Regionalstelle Würzburg, Referat 82E, zu stellen.