Umgang mit gefälschten oder manipulierten Sprachnachweisen und Ergebnismitteilungen ,
Seit 2005 ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des Zuwanderungsgesetzes für die Durchführung der Integrationskurse zuständig. Daneben besteht seit 2008 nach Maßgabe der Einbürgerungstestverordnung (EinbTestV) die Möglichkeit, bei den hierfür zugelassenen Prüfungsstellen des Bundesamtes am Einbürgerungstest teilzunehmen.
Welche Sprachnachweise und Ergebnismitteilungen gibt es?
Der Sprachkurs des Integrationskurses schließt seit 2009 mit dem skalierten "Deutsch-Test für Zuwanderer" (DTZ) ab, welcher die Sprachkenntnisse auf den Niveaustufen A2 und B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) misst. Dem DTZ schließt sich seit 2013 der Test "Leben in Deutschland" (LiD) als Abschlusstest im Orientierungskurs an. Bei Nachweis eines erfolgreich absolvierten "Deutsch-Test für Zuwanderer" und Tests "Leben in Deutschland" stellt das Bundesamt im Regelfall das "Zertifikat Integrationskurs" nach § 17 Abs. 4 Integrationskursverordnung (IntV) aus.
Alternativ kann anstelle eines "Deutsch-Test für Zuwanderer" ein anderer standardisierter Sprachnachweis anerkannt werden. Bei erfolgreicher Teilnahme an einer standardisierten Sprachprüfung bei einem unabhängigen Testinstitut, welche dem Niveau B1 entspricht oder als höher eingestuft wird und nach den internationalen Qualitätsstandards erfolgte, kann ebenfalls ein "Zertifikat Integrationskurs" ausgestellt werden, ohne dass der Migrant oder die Migrantin an der Sprachprüfung "Deutsch-Test für Zuwanderer" teilgenommen hat. Bedingung ist, dass der anderweitige Sprachnachweis nicht älter als ein Jahr ist und spätestens bei der Anmeldung beim Träger vorgelegt wird (vgl. § 17 Abs. 2 IntV). Der Test zum Orientierungskurs muss hingegen erfolgreich absolviert worden sein.
Im Falle eines absolvierten Einbürgerungstests stellt das Bundesamt im Regelfall eine Ergebnismitteilung aus.
Welche Bedeutung haben Sprachnachweise und Ergebnismitteilungen?
Quelle: © Sengchoy Int
Das "Zertifikat Integrationskurs" kann bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 8 Abs. 3 Satz 6 AufenthG), der Erlangung einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 2 S.1 Nr. 7 AufenthG) sowie bei der Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 S.1 Nr. 6 StAG) berücksichtigt werden.
Ausländer oder Ausländerinnen, die die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen, müssen seit 2008 anhand eines erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest ihre Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen.
DTZ-Zertifikate, LiD-Zertifikate, Integrationskurszertifikate und auch Ergebnismitteilungen über den erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest werden jedoch nicht nur bei Behörden, sondern auch bei Hochschulen, Universitäten und Arbeitgebern vorgelegt, um ausreichende Deutschkenntnisse und/oder wichtige Grundkenntnisse über die deutsche Gesellschaft nachzuweisen.
Wie gehe ich bei einem Fälschungsverdacht vor?
Im Rahmen dieser Verfahren nehmen Auffälligkeiten mit gefälschten Zertifikaten zu. Genaue Angaben zu der Häufigkeit von Fälschungen sind nur schwer möglich. Die aktuellen DTZ-Zertifikate der g.a.s.t. e.V. und DTZ-Zertifikate der telc gGmbH ab dem Prüfungstermin 01.10.2021 können mittlerweile online verifiziert werden (https://dtz.gast.de/verifikation; https://results.telc.net/). Dies erleichtert die Echtheitsprüfung der Zertifikate. Bei LiD-Zertifikaten, Integrationskurszertifikaten und auch Ergebnismitteilungen über den erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest gibt es diese Möglichkeit nicht. Hier besteht ein hohes Fehlerrisiko bei der Echtheitsprüfung eines Zertifikates, wenn nicht gleichzeitig die Sprachkenntnisse der teilnehmenden Person in den Blick genommen werden und die Prüfung anhand eines vorgelegten Originals erfolgt.
Werden Zertifikate lediglich in Kopie oder als Scan vorgelegt, sind Fälschungen oftmals nicht als solche zu erkennen. Neben dem Fehlen zwingender Kennzeichen und Sicherheitsmerkmale gibt es weitere zahlreiche häufig vorkommende Manipulationen. Einige sind bereits bei der Vorlage einer Kopie oder eines Scans eindeutig zu erkennen. Andere können nur anhand des vorgelegten Original Zertifikates festgestellt werden.
Anhand der persönlichen Daten kann immer überprüft werden, ob das vorgelegte Zertifikat so beim ausstellenden Testinstitut gespeichert ist. Fälschungen können auf diese Weise eindeutig identifiziert werden.
Für die Speicherung der Teilnehmendendaten sowie der Testergebnisse gibt es gesetzliche Aufbewahrungsfristen. Nach Ablauf der Fristen sind die Daten zu löschen und dürfen nicht mehr verwendet werden. Diese betragen für den "Deutsch-Test für Zuwanderer", den Test "Leben in Deutschland" sowie die Abschlussbescheinigung zum Integrationskurs fünf Jahre (vgl. § 13 Absatz 2 IntTestV, § 8 Abs. 6 IntV). Beim Einbürgerungstest sind die Teilnehmendendaten gemäß § 4 EinbTestV spätestens zwei Jahre nach Ausstellung der Bescheinigung zu löschen.
Nach Ablauf dieser Fristen dürfen keine Auskünfte mehr erteilt werden.
Wer kann mich beraten und unterstützen?
Quelle: © contrastwerkstatt
Das Bundesamt bietet für alle externen Stellen (z.B. Behörden, Kooperationspartner, Hochschulen und Arbeitgeber) Beratung und Unterstützung bei der Prüfung von vorgelegten DTZ-Zertifikaten, LiD-Zertifikaten, Integrationskurszertifikaten und Ergebnismitteilungen über den Einbürgerungstest an.
Einer entsprechenden Anfrage an das Bundesamt fügen Sie bitte unbedingt folgende Informationen bei:
- Vollständigen Scan aller vorgelegten Zertifikate oder Bescheinigungen,
- Schilderungen des Sachverhalts bzw. der Ereignisse, insbesondere in Bezug auf einen bestehenden Fälschungsverdacht,
- ggf. Mitteilung sonstiger fallbezogener Erkenntnisse,
- E-Mailaddresse des zuständigen Ansprechpartners.
Anfragen zur Echtheit eines "Zertifikates Integrationskurs", eines DTZ-Zertifikates, einer Teilnahmebescheinigung am Test "Leben in Deutschland" oder am Einbürgerungstest richten Sie bitte an die zuständige Außenstelle des BAMF vor Ort. Diese kann mit dem geobasierten Auskunftssystem BAMF-NAvI des Bundesamtes ermittelt werden. Unter dem Menüpunkt "Behörden" gibt es die Möglichkeit, nach Außenstellen des Bundesamtes sowie den dazugehörigen Kontaktdaten zu suchen.
Bitte prüfen Sie die Einleitung rechtlicher Schritte sowie die Erstattung einer Strafanzeige in eigener Zuständigkeit. Wenn Sie Strafanzeige erstatten, beachten Sie bitte, dass das gefälschte Zertifikat im Original bei der Staatsanwaltschaft vorzulegen ist.
Die Prüfung und Anerkennung anderweitiger Sprachnachweise anstelle des "Deutsch-Test für Zuwanderer" erfolgt aktuell ebenfalls in der Außenstelle durch den zuständigen Regionalkoordinator oder die zuständige Regionalkoordinatorin.
An wen wende ich mich, wenn mir anderweitige Zertifikate vorgelegt werden?
Für eine Verifizierung aller anderen Zertifikate ist das ausstellende Testinstitut zuständig. Hier ist zu beachten, dass es sich bei dem ausstellenden Testinstitut nicht um die durchführende Prüfungsstelle handelt. Die Prüfungsstelle ist in der Regel Lizenznehmer des Testinstituts und führt die Sprachprüfungen durch.
Sofern Ihnen Zertifikate anderer Testinstitute vorgelegt werden, die nicht vom Bundesamt als gleich- oder höherwertig anerkannt wurden, und Sie Fragen zu der Echtheit dieser Sprachnachweise haben, wenden Sie sich bezüglich einer Verifizierung bitte an das ausstellende Testinstitut.