Irreguläre Migration , Format: Artikel, Bereich: Behörde

Ausländische Staatsangehörige, die bei der unerlaubten Einreise durch die Bundespolizei oder von anderen mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden festgestellt werden, gehen in die Statistik der Bundespolizei ein. 2021 gab es insgesamt 57.637 solcher Feststellungen, ein Anstieg gegenüber dem Vorjahr um 62,7 Prozent (2020: 35.435).

Abbildung 1: Feststellungen von unerlaubt eingereisten ausländischen Personen an bundesdeutschen Grenzen seit 2010

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Quelle: Bundespolizei


Kommen ausländische Staatsangehörige einer bestehenden vollziehbaren Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nach, so setzt das Verfahren der Abschiebung ein. Im Jahr 2021 wurden in Deutschland 11.982 Abschiebungen vollzogen, was einen Anstieg von 10,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr bedeutet (2020: 10.800). Die Abschiebungen 2021 beinhalten 2.656 Überstellungen in andere EU- bzw. Schengen-Mitgliedstaaten im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Dies entspricht 22,2 Prozent der Gesamtzahl der Abschiebungen. Von den im Jahr 2021 stattgefundenen Abschiebungen entfielen 1.200 auf georgische, 983 auf albanische, 639 auf serbische, 555 auf moldauische, 551 auf pakistanische und 500 auf afghanische Staatsangehörige.

Abbildung 2: Abschiebungen von ausländischen Staatsangehörigen seit 2010

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Quelle: Bundespolizei, BAMF


Definition "Irregulärer Aufenthalt"

Der Begriff des "irregulären" bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts wird im Hinblick auf Personen verwendet, die sich ohne Aufenthaltsrecht oder Duldung und ohne Kenntnis der Ausländerbehörden in Deutschland aufhalten. Sowohl die unerlaubte Einreise als auch der unerlaubte Aufenthalt sind strafbar und werden grundsätzlich mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet (§ 95 AufenthG). Bei Personen, die unmittelbar nach der unerlaubten Einreise um Asyl ersuchen, wird das Verfahren jedoch so lange ausgesetzt, bis das Asylverfahren abgeschlossen ist. Bei einer positiven Entscheidung wird das Strafverfahren eingestellt. Deutsche Behörden sind grundsätzlich verpflichtet, zuständige Ausländer- oder Polizeibehörden zu unterrichten, wenn sie Kenntnis von im Inland aufhältigen Personen haben, die keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Mitarbeitende von öffentlichen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, insbesondere Schulen, um deren Besuch für Kinder und Jugendliche auch bei unerlaubtem Aufenthalt zu gewährleisten (§ 87 Abs. 1 und 2 AufenthG).

Hinweis

Weiterführende Informationen zum Thema "Irreguläre Migration" in einer PDF-Datei sowie den dazugehörigen Tabellen-Anhang finden Sie unter "Downloads".