EU-Binnenmigration , Format: Artikel, Bereich: Behörde

Ein genauerer Blick auf die Zu- und Fortzüge von EU-Staatsangehörigen (ohne deutsche Staatsangehörige) im Jahr 2021 zeigt: Die Zahl der Zuzüge ist mit 581.699 im Vergleich zum Vorjahr um 3,2 Prozent zurückgegangen (2020: 601.093). Der Anteil von ausländischen EU-Staatsangehörigen an der Gesamtzuwanderung betrug damit 44,0 Prozent (2020: 50,7 Prozent). Die Zahl der Fortzüge von EU-Staatsangehörigen aus Deutschland war im Jahr 2021 ebenfalls rückläufig und summierte sich auf 489.403 (-0,5 Prozent, 2020: 491.740 Fortzüge). Der Anteil der EU-Binnenmigration an der Gesamtabwanderung fiel von 50,9 Prozent im Jahr 2020 auf 49,2 Prozent im Jahr 2021. Insgesamt betrug damit der positive Wanderungssaldo der EU-Bürgerinnen und -Bürger +92.296; auch dieser fällt im Vergleich zum Vorjahr etwas niedriger aus (2020: +109.353).

Abbildung 1: Zu- und Fortzüge von EU-Staatsangehörigen nach Deutschland in 20201 und 20212 (ohne Deutsche, ausgewählte Länder)

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Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik


34,8 Prozent der Zuzüge von EU-Staatsangehörigen entfielen auf rumänische (2020: 33,0 Prozent) und 16,2 Prozent auf polnische Staatsangehörige (2020: 17,0 Prozent). Damit stellten Staatsangehörige aus diesen beiden Mitgliedstaaten im Jahr 2021 die Hälfte aller Zuzüge im Rahmen der EU-Binnenmigration. Weitere bedeutende Gruppen sind Staatsangehörige aus Bulgarien mit 13,0 Prozent (2020: 12,7 Prozent), Italien mit 6,0 Prozent (2020: 6,1 Prozent) und Kroatien mit 4,9 Prozent (2020: 5,5 Prozent).

Bei den Fortzügen entfielen im Jahr 2020 33,3 Prozent auf Staatsangehörige aus Rumänien (2020: 31,7 Prozent) und 18,1 Prozent auf polnische Staatsangehörige (2020: 19,4 Prozent). Damit stellten Staatsangehörige aus diesen beiden Mitgliedstaaten auch die Hälfte der Gesamtabwanderung im Rahmen der EU-Binnenmigration. 11,3 Prozent der Fortzüge waren bulgarische (2020: 10,5 Prozent), 6,6 Prozent italienische (2020: 6,5 Prozent) und 4,8 Prozent kroatische (2020: 4,9 Prozent) Staatsangehörige. Insgesamt haben sich somit – bei einem Rückgang der absoluten Zahlen – kaum Strukturverschiebungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeiten der zu- und abwandernden Personen ergeben.

Freizügigkeit

EU-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz sind freizügigkeitsberechtigt, das heißt sie können sich innerhalb der Mitgliedstaaten der EU frei bewegen, wohnen und arbeiten. Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten benötigen EU-Staatsangehörige lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, weitere Voraussetzungen müssen sie nicht erfüllen. Ein Visum ist nicht nötig.

Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Nach § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) sind Personen freizügigkeitsberechtigt, die:

  • Arbeitskräfte oder selbständig Beschäftigte sind oder angestellt arbeiten oder in einer Ausbildung oder einem Studium sind,
  • auf Arbeitssuche sind,
  • zwar nicht erwerbstätig sind und weder ein Studium noch eine Ausbildung absolvieren, aber über genügend finanzielle Mittel für Ihren Lebensunterhalt und über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen,
  • durch einen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, oder
  • Personen mit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Beschäftigung von mindestens einem Jahr (nach weniger als ein Jahr Beschäftigung bleibt das Recht auf Freizügigkeit für sechs Monate).

Mitreisende oder nachziehende Familienangehörige haben das gleiche Recht, auch wenn sie nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz kommen. Dies gilt für Ehepartnerinnen und Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften und Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Sonderfall Großbritannien

Zum 1. Februar 2020 trat das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus. Zwischen diesem Austrittsdatum und dem 31. Dezember 2020 wurde zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich eine Übergangsphase vereinbart, in der die EU-Freizügigkeit für Staatsangehörige des Vereinigten Königreiches weiterhin galt. Daher wurde für das Berichtsjahr 2020 das Vereinigte Königreich im Migrationsbericht nach wie vor zu den EU-Staaten gezählt. Ab dem Berichtsjahr 2021 wird es hingegen einheitlich in der Kategorie "Sonstiges Europa" als Drittstaat geführt. Damit setzt sich die EU nunmehr aus 27 Mitgliedstaaten zusammen.


Hinweis

Weiterführende Informationen zum Thema "EU-Binnenmigration" in einer PDF-Datei sowie den dazugehörigen Tabellen-Anhang finden Sie unter "Downloads".


Fußnoten

  1. Inkl. Vereinigtes Königreich. Im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie kann es ab Mitte März 2020 aufgrund von Einschränkungen im Publikumsverkehr von Meldebehörden oder verlängerten Fristen zur An- und Abmeldung zu einer zeitlich verzögerten Erfassung von Wanderungsfällen in der Statistik kommen.
  2. Ab 2021 ohne Vereinigtes Königreich.