Irreguläre Migration , Format: Artikel, Bereich: Behörde

Der Begriff des "irregulären" bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts wird im Hinblick auf Personen verwendet, die sich ohne Aufenthaltsrecht oder Duldung und ohne Kenntnis der Ausländerbehörden in Deutschland aufhalten. Sowohl die unerlaubte Einreise als auch der unerlaubte Aufenthalt sind strafbar und werden grundsätzlich mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet (§ 95 AufenthG). Bei Personen, die unmittelbar nach der unerlaubten Einreise um Asyl ersuchen, wird das Verfahren jedoch so lange ausgesetzt, bis das Asylverfahren abgeschlossen ist. Bei einer positiven Entscheidung, wird das Strafverfahren grundsätzlich eingestellt. Deutsche Behörden sind grundsätzlich verpflichtet, zuständige Ausländer- oder Polizeibehörden zu unterrichten, wenn sie Kenntnis von im Inland aufhältigen Personen haben, die keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Mitarbeitende von öffentlichen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, insbesondere Schulen, um deren Besuch für Kinder und Jugendliche auch bei unerlaubtem Aufenthalt zu gewährleisten (§ 87 Abs. 1 und 2 AufenthG).

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