Aufnahmevereinbarung oder entsprechender Vertrag , Datum: 07.05.2020, Format: Artikel, Bereich: Behörde

Eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag muss neben den Angaben zur Forschungseinrichtung und zur Person des Forschenden folgende Angaben enthalten:

  1. Die Verpflichtung des Ausländers, sich zu bemühen, das Forschungsvorhaben abzuschließen.
  2. Die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Forschenden zur Durchführung von Forschungstätigkeiten aufzunehmen.
  3. Die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses (wie zum Beispiel ein Arbeitsverhältnis oder ein Stipendiatsverhältnis), welches zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer begründet wird, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Forschenden, zur Dauer des Aufenthalts sowie bei einem Arbeitsverhältnis zum Gehalt.
  4. Eine Klausel, wonach die Aufnahmevereinbarung/der Vertrag unwirksam wird, wenn dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis für Forschende erteilt wird.
  5. Beginn und voraussichtlicher Abschluss des Forschungsvorhabens sowie
  6. Angaben zu beabsichtigten Wechseln des Ausländers in einen oder in mehrere weitere EU-Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801, soweit ihm diese Wechsel bei Antragstellung bekannt sind.


Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung/einen Vertrag nur wirksam abschließen, wenn

  1. feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird,
  2. der Drittstaatsangehörige geeignet und befähigt ist, Forschungstätigkeit durchzuführen. Hierfür muss er in der Regel über einen Hochschulabschluss verfügen, der den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, und
  3. der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.

Der Lebensunterhalt eines Ausländers gilt als gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Kontakt

Referat 72A

Frankenstraße 210
90461 Nürnberg

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