Flughafenverfahren , Datum: 14.11.2019, Format: Artikel, Bereich: Asyl und Flüchtlingsschutz

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Für Einreiseversuche auf dem Luftweg gilt im Falle einer Asylbeantragung ein Sonderverfahren: das sogenannte Flughafenverfahren.

Hierbei wird das Asylverfahren vor der Entscheidung der Bundespolizei über die Einreise - also noch im Transitbereich - durchgeführt, wenn die Antragstellenden sich nach mündlichem Schutzersuchen nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen können oder aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen.

Sonderregelung

Hintergrundinformationen

1993 wurde die Änderung des Artikels 16 des Grundgesetzes beschlossen und in diesem Zusammenhang in Artikel 16 a des Grundgesetzes das Asylrecht neu gefasst sowie das Flughafenverfahren eingeführt. Ohne das Flughafenverfahren müsste die Bundespolizei wegen des "non-refoulement-Gebotes" der Genfer Flüchtlingskonvention jeder Person, die ihren Pass vernichtet hat und ein Asylbegehren äußert, die Einreise in die Bundesrepublik gestatten.

Da das Flughafenverfahren unter dem sogenannten Unverzüglichkeitsgrundsatz steht, muss das Bundesamt die Antragstellenden unverzüglich anhören und innerhalb von zwei Tagen über den Asylantrag entscheiden. Dabei hat das Bundesamt die Möglichkeit, den Antrag zu bewilligen, wodurch zugleich die Einreise durch die Bundespolizei gestattet wird oder aber den Asylantrag "als offensichtlich unbegründet" abzulehnen. Im Falle einer Ablehnung kann die Bundespolizei die Einreise verweigern.

Im Anschluss an eine Ablehnung kann ein Eilrechtsschutz beantragt werden. Antragstellende erhalten dann innerhalb von drei Tagen eine kostenlose Rechtsberatung durch eine unabhängige Rechtsanwältin oder einen unabhängigen Rechtsanwalt. Wenn das Verwaltungsgericht dem Eilantrag stattgibt oder innerhalb von 14 Tagen nicht darüber entschieden hat, darf die betroffene Person einreisen. Damit hat das Flughafenverfahren eine mögliche Gesamtdauer von 19 Tagen. Bis zur endgültigen Entscheidung müssen die Antragsstellenden allerdings im Transitbereich des Flughafens bleiben. Im Falle einer Ablehnung werden sie dann entweder zu ihrem Abflugort oder in ihr Herkunftsland zurückgeschickt.

Das Flughafenverfahren wird nur an Flughäfen umgesetzt, die Asylsuchende auf dem Flughafengelände unterbringen können. Dies gilt derzeit für die Flughäfen Berlin-Brtandenburg, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg und München.

Rechtliche Grundlagen

Das aktuelle Verfahren beruht auf den EU-Beschlüssen 2015/1523 vom 14.09.2015 und 2015/1601 vom 22.09.2015.