Aufnahme besonders gefährdeter Personengruppen aus dem Iran , Datum: 17.10.2023, Format: Artikel, Bereich: Asyl und Flüchtlingsschutz , Informationen zur Einreiseorganisation für iranisch Schutzberechtigte nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz

Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, besonders gefährdeten Personengruppen aus dem Iran wie Journalistinnen und Journalisten, aber auch Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten, die von staatlicher Gewalt oder Repressalien bedroht und dadurch in ihrem Heimatland konkret gefährdet sind, eine Aufnahme auf Grundlage von § 22 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes zu gewähren.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird ein Visum erteilt und die Einreise sowie ein längerfristiger Aufenthalt in Deutschland ermöglicht.


Rechtliche Grundlagen

§ 22 AufenthG: Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völker-rechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.