EUAA-Einsatzplanung und Koordinierung ,
Diesen Inhalt gibt es auch auf
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unterstützt seit vielen Jahren die EUAA durch Entsendungen von Expertinnen und Experten in unterschiedliche europäische Mitgliedsstaaten. Diese Entsendungen erfolgen auf Grundlage von Einsatzplänen (Operating Plans) in die betroffenen Länder. Einsatzorte, an denen BAMF-Mitarbeitende unterstützen, sind beispielsweise: Griechenland (u.a. Athen), Italien (Bari, Rom, Triest), Malta, Spanien (Madrid und Kanarische Inseln) und Zypern.
Die Expertinnen und Experten nehmen beispielsweise die folgenden Aufgaben und Funktionen wahr:
- Anhörungen und Sachbearbeitung
- Informationsvermittlung
- Dublin-Verfahren
- Sonderbeauftragung für vulnerable Gruppen oder traumatisierte Asylbewerbende
Im Jahr 2021 wurden allein in Griechenland 11.000 Anträge auf internationalen Schutz durch EUAA Expertinnen und Experten registriert und mehr als 20.600 Interviews geführt. In Italien trug unter anderem im Dublin-Bereich eingesetztes EUAA-Personal im Jahr 2021 zur Bearbeitung von 2.494 Wiederaufnahmegesuchen bei. Zypern verzeichnete 2021 einen Anstieg der Antragszahlen von 82 Prozent gegenüber dem Vorjahr, woraufhin die EUAA ihre operative Unterstützung ausweitete. Die Entsendung zusätzlicher Expertinnen und Experten, die unter anderem fast zu einer Verdoppelung der Interviewzahlen beitrugen (+ 86 Prozent), resultierte in einer deutlichen Entlastung des zypriotischen Asylsystems (EUAA Annual General Report 2021).
In der EUAA-Verordnung werden in Artikel 16 mehrere Szenarien vorgestellt, bei denen die Mitgliedstaatenexpertinnen und -experten zum Einsatz kommen:
- zur operativen Unterstützung bei der Umsetzung des GEAS (Art. 16 Abs. 1 a)
- auf Antrag eines Mitgliedstaates, wenn dessen Asyl- und Aufnahmesystem einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist (Art. 16 Abs. 1 b)
- im Rahmen von sogenannten Migration Management Support Teams, wenn ein Mitgliedstaat einem unverhältnismäßigen Zuwanderungsdruck ausgesetzt ist (Art. 16 Abs. 1c)
- auf Initiative der EUAA zur Unterstützung eines Mitgliedstaats, dessen Asyl- und Aufnahmesystem einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist (Art. 16 Abs. 1 d)
- zur operativen und technischen Unterstützung im Rahmen des neu eingeführten Monitoring Mechanismus der EUAA (Art. 16 Abs. 1 e i.V.m. Art. 22)
Asylreservepool (ARP)
Mit Inkrafttreten der EUAA-VO hat die EUAA auch einen neuen, zusätzlichen sogenannten Asylreservepool (ARP) ins Leben gerufen. Während der bereits bestehende Pool für Unterstützungsmaßnahmen bei der Umsetzung des GEAS (gem. Art. 16 Abs. 1a) fortbesteht, wurde der ARP eingerichtet, um auf Notsituationen, vor allem bei unverhältnismäßigem Druck auf das Asyl- und/oder Aufnahmesystem eines Mitgliedstaates, schneller reagieren zu können. Der ARP umfasst 500 Expertinnen und Experten verschiedenster Profile aus dem Asyl- und Aufnahmebereich der EU-Mitgliedstaaten. Diese sollen in Asylunterstützungsteams in Krisenszenarien kurzfristig zum Einsatz kommen (gem. Art. 16 Abs. 1 b, c und d sowie Art. 22). Auch für den neu eingerichteten ARP stellt das Bundesamt Expertinnen und Experten zur Verfügung.
Größer darstellen Quelle: © European Union Agency for Asylum