Rechtsmittel gegen die Entscheidung , Datum: 14.11.2019, Format: Artikel, Bereich: Asyl und Flüchtlingsschutz

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Nur wenn für keine der vier Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot - die Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Antragstellende einen ablehnenden Bescheid, verbunden mit einer Abschiebungsandrohung.

Bei Ablehnung eines Asylantrags wird zwischen zwei Arten unterschieden: die einfache Ablehnung und die Ablehnung als "offensichtlich unbegründet". Bei einer einfachen Ablehnung, wird der betroffenen Person eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt. Bei einer Ablehnung des Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" beträgt die Ausreisefrist dagegen nur eine Woche.

Den Betroffenen stehen in jedem Fall Rechtsmittel zur Verfügung. Sie können gegen die Entscheidung des Bundesamtes klagen. Die Klage muss grundsätzlich binnen kurzer Zeit erhoben werden. Dabei ist die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts meist hilfreich. Auf die möglichen Rechtsmittel und die Fristen wird im schriftlichen Bescheid – die sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung – hingewiesen. Auch bei einem positiven Bescheid – es sei denn es wurde der Flüchtlingsschutz gewährt – besteht die Klagemöglichkeit.

Das Gericht überprüft dann die Entscheidung des Bundesamtes. Kommt es zu der Erkenntnis, dass die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung sehr wohl bestehen, hebt es den Bescheid auf und verpflichtet das Bundesamt zu einer Schutzgewährung. Wird die Ablehnung aller Schutzformen bestätigt, wird die Klage abgewiesen und die Verpflichtung zur Ausreise bleibt bestehen. Kommt die Person ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nach, kann diese auch zwangsweise erfolgen, wobei die jeweilige Ausländerbehörde für die Rückführung zuständig ist. Das gilt auch, wenn nicht geklagt wird. Falls eine Rückführung nicht möglich ist, kann die Ausländerbehörde eine Duldung oder auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilen.

Erste Instanz (Klage) – Verwaltungsgericht (VG)

Rechtliche Grundlagen

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes kann die betroffene Person eine (Verpflichtungs-)Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Dies ist festgelegt im Asylgesetz.

Eine anwaltliche Vertretung vor dem Verwaltungsgericht ist laut der Verwaltungsgerichtsordnung nicht zwingend erforderlich.

Zweite Instanz (Berufung) – Oberverwaltungsgericht (OVG) / Verwaltungsgerichtshof (VGH)

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist die Berufung nur dann möglich, wenn sie auf Antrag (der Asylantragstellenden oder des Bundesamtes) vom Oberverwaltungs- oder Verwaltungsgerichtshof zugelassen worden ist.

Voraussetzung ist, dass der Fall eine bisher nicht geklärte allgemein bedeutsame Tatsachen- oder Rechtsfrage aufwirft oder das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung ihm übergeordneter Gerichte abgewichen ist oder gravierende Verfahrensfehler gemacht hat. Ist die Berufung zugelassen, wird der Fall in zweiter Instanz in vollem Umfang neu überprüft und bewertet, also auch bezüglich der Tatsachen.

Vor den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten juristisch vertreten lassen.

Dritte Instanz (Revision) – Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

In den Fällen, in denen die Revision nicht bereits vom Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof zugelassen wurde, ist wie beim Rechtsmittel in zweiter Instanz das Vorliegen eines gesetzlich vorgegebenen Zulassungsgrundes Voraussetzung für die Zulassung der Revision.

Danach erfolgt eine Zulassung, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  2. das Urteil von einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht und das Urteil auch auf dieser Abweichung beruht oder
  3. ein Verfahrensmangel vorliegt und das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.

Rechtliche Grundlagen

In der Revision ist in aller Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich somit auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils.

Reichen die vorliegenden Feststellungen zu einer endgültigen Entscheidung nicht aus, hebt das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das Oberverwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof zurück.

Gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens ist der Rechtsweg ausgeschöpft.

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Ein weiteres wichtiges Gericht im Asylverfahren ist angesichts der immer weiter voranschreitenden Europäisierung des Flüchtlingsrechts der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Im Asylverfahren hat er insbesondere dadurch Bedeutung, dass er von den Instanzgerichten schon während eines laufenden Verfahrens zu einer sogenannten Vorabentscheidung bei gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfragen – etwa hinsichtlich der Qualifikationsrichtlinie – angerufen werden kann.

Nach Durchlaufen aller Instanzen – Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Sind alle Instanzen durchlaufen, kann die betroffene Person, soweit es um das Asylgrundrecht geht, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Nach der sogenannten Erschöpfung des Rechtsweges kann die betroffene Person auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg mittels Beschwerde anrufen, wenn sie der Auffassung ist, sie werde durch eine staatliche Maßnahme oder Entscheidung – wie die Entscheidung des Bundesamtes oder eines der genannten Instanzgerichte – in ihren durch die Europäische Menschenrechtskonvention bestätigten Menschenrechten verletzt.