Leitfaden für Integrationskursträger , Format: Dossier, Bereich: Integration

Während des Integrationskurses , Datum: 23.05.2024, Format: Meldung, Bereich: Integration

Grafische ProzessübersichtGrößer darstellen Quelle: BAMF

  • Person nimmt an einem Integrationskursabschnitt teil

    Ist der Kurs weiterhin für den/die Teilnehmende/n passend? Hierzu halten Sie zu jedem Ende eines Kursabschnitts ggf. Rücksprache mit der Lehrkraft.

    Für den allgemeinen Integrationskurs und die speziellen Kursarten Eltern-, Frauen- und Jugendkurse ist der Zwischentest nach § 11 Abs. 1 Satz 4 IntV vorgeschrieben. Für den Alphabetisierungskurs sind keine Zwischentests verbindlich vorgeschrieben, vielmehr soll kursintegriert der jeweilige Lernstand erhoben werden. Zwischentests dienen den Teilnehmenden, aber auch der Kursleitung als Zwischenbilanz zum bis dahin erreichten Leistungsstand sowie zur Kontrolle von Lernstrategie und Lernfortschritt. Nähere Informationen hierzu können Sie den einschlägigen Konzepten entnehmen.

Ggf. Zwischentest durchführen

Ist der Kurs weiterhin für den/die Teilnehmende/n passend?
Hierzu halten Sie zu jedem Ende eines Kursabschnitts ggf. Rücksprache mit der Lehrkraft.

Ja, Kursabschnitt ist passend Nein, Kursabschnitt ist nicht passend

  • Kursabschnitt ist passend

    • Person nimmt am Integrationskursabschnitt teil

      Alle Teilnehmenden nehmen grundsätzlich ab Beginn eines Kursabschnitts an diesem teil, ein späterer Einstieg soll vermieden werden.


      Als rechtzeitig gilt der Einstieg, wenn er innerhalb der ersten 25 Unterrichtseinheiten des Kursabschnitts erfolgt. Siehe hierzu § 1 Abs. 4 AbrRL.


      Ein späterer Kurseinstieg kann nur ausnahmsweise bei der Abrechnung berücksichtigt werden. Hierfür ist eine schriftliche Bestätigung des Kursträgers erforderlich. Als Einstieg in den Kursabschnitt gilt der erste Kurstag, an dem der/die Teilnehmende tatsächlich anwesend war, unabhängig davon, ob für die vorherigen Fehltage eine ausreichende Entschuldigung vorlag oder nicht.

      Abrechnungsunterlagen nach jedem Kursabschnitt zusammenstellen und dem BAMF zuleiten

      Die Abrechnung der Integrationskurse wird in den Abrechnungsrichtlinien abschließend geregelt, die jeweils aktuellste Version ist auf der Internetseite des BAMF eingestellt.


      Die Abrechnung des Integrationskurses erfolgt kursabschnittsweise für vollständig und nacheinander durchgeführte Sprachkursabschnitte zu je 100 Unterrichtseinheiten und den vollständig durchgeführten Orientierungskurs zu je 100 (bei Intensivkursen 30) Unterrichtseinheiten.

      Eine Unterrichtseinheit umfasst 45 Minuten.


      Nach Beendigung eines Kursabschnitts reichen Sie innerhalb von spätestens 30 Tagen beim BAMF folgende Unterlagen zur Abrechnung vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ein:


      - Integrationskurs - Abrechnungsbogen (Kursträger)
      - Integrations - Anwesenheitsliste
      - Integrationskurs - Anhang zur Anwesenheitsliste - tägliche Signatur (Unterschriftenliste)


      Die Abrechnung umfasst auch die Fahrtkosten. Diese müssen umgehend an die Teilnehmenden ausgezahlt werden.

    • Ordnungsgemäße Teilnahme prüfen

      Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 IntV unterrichten Sie die zuständige Ausländerbehörde, den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder den zuständigen Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, falls eine zur Teilnahme verpflichtete Person nicht ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnimmt (siehe hierzu auch Punkt 5.2 der Nebenbestimmungen).
      Ordnungsgemäß ist die Teilnahme, wenn der/die Teilnehmende so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist und er/sie am Abschlusstest nach § 17 Abs. 1 IntV teilnimmt.

Kursabschnittsbeginnmeldung für Folgemodul erstellen
Teilnehmende/r verbleibt bei KursträgerTeilnehmende/r wechselt den Kursträger

Teilnehmende/r nimmt weiter am Kurs teil bis er oder sie bereit ist, den Abschlusstest zu absolvieren

  • Kursabschnitt ist nicht passend

    • Möglichkeit des Kurswechsels, bzw. des Kursträgerwechsels prüfen

      Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 7 IntV können Teilnehmende mit Ihrer Zustimmung die Leistungsstufen bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, überspringen oder wiederholen.


      Liegen Anhaltspunkte vor, die einen solchen Kurswechsel des/der Teilnehmenden erforderlich erscheinen lassen, können Sie sich jederzeit mit dem/der zuständigen Regionalkoordinator/in beraten, um ein korrektes Vorgehen sicherzustellen und etwaige Unklarheiten im Vorfeld zu vermeiden - dies gilt ebenso für die Prüfung eines Wechsels des Kursträgers.

    • Teilnehmenden beraten und Umstufungsbogen ausfüllen

      Vor dem Kurswechsel beraten Sie den/die Teilnehmende/n und klären mögliche Fragen. Die Umstufung ist von Ihnen zu dokumentieren (siehe hierzu auch § 11 Abs. 2 Satz 5, 2. Halbsatz IntV und das Trägerrundschreiben 22/22).

      Bitte beachten Sie: Eine Umstufung kann nicht gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen werden.

    • Teilnehmende/r beabsichtigt, den Kursträger zu wechseln

      Ein Wechsel des Kursträgers ist nur in bestimmten Fällen zulässig, die beispielhaft, aber nicht abschließend in § 14 Abs. 4 IntV genannt sind.

      Hierzu zählen:
      - Umzug
      - Wechsel zwischen Teilzeit- und Vollzeitkurs
      - Ermöglichung der Kinderbetreuung oder
      - Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit.


      Sie prüfen die Zulässigkeit des Trägerwechsels. Liegt einer der genannten Gründe oder ein vergleichbarer anderer Grund für den Wechselwunsch des/der Teilnehmenden nicht vor, können Sie die Herausgabe des Berechtigungsscheins verweigern. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit des Wechsels beteiligen Sie die zuständige Regionalstelle des BAMF. Das Bundesamt entscheidet dann abschließend.


      Sofern ein Kursträgerwechsel zulässig ist, weisen Sie den/die Teilnehmende/n daraufhin, dass der Wechsel im Regelfall nach Beendigung eines Kursabschnitts erfolgt. Bitte denken Sie in diesen Fällen daran, den Teilnehmenden durch Mitteilung an das BAMF abzumelden und den Berechtigungsschein auszuhändigen. Auf dem Berechtigungsschein vermerken Sie zuvor den Umfang der in Anspruch genommenen Förderung.

      Dies umfasst:


      - Zeitpunkt der Anmeldung zum Integrationskurs
      - Ergebnis des Einstufungstests
      - Anzahl der bereits besuchten Kursabschnitte samt Angabe der Kursart

    • Kurswechsel vornehmen

Blätterfunktion

Inhalt

  1. Kursträger werden (Zulassungsverfahren)
  2. Vor dem Integrationskurs
  3. Während des Integrationskurses
  4. Abschluss des Integrationskurses
  5. Vor-Ort-Kontrolle