Leitfaden für Integrationskursträger , Format: Dossier, Bereich: Integration

Kursträger werden (Zulassungsverfahren) , Datum: 23.05.2024, Format: Meldung, Bereich: Integration

Grafische Prozessübersicht

Hier finden Sie eine grafische Darstellung des Integrationskurs-Trägerzulassungsverfahrens. Diese ergänzt untenstehende Prozessübersicht, welche Sie durch die einzelnen Schritte leitet (über den Doppelpfeil rechts unten können Sie die Grafik vergrößern).

Grafische ProzessübersichtGrößer darstellen Quelle: BAMF

Sie interessieren sich für eine Zulassung als Integrationskursträger

Neue Kursträger können entweder turnusgemäß zu bestimmten, festgelegten Zeitpunkten "bedarfsunabhängig" zugelassen werden, oder aber ad hoc, aufgrund eines aktuellen Bedarfes.

Auf der Internetseite des BAMF können Sie sehen, ob aktuell eine bedarfsunabhängige Öffnung des Zulassungsverfahrens besteht.

Sie sehen hier auch die Antragsfristen und Voraussetzungen zur Erteilung einer Erstzulassung. Während des Zulassungszeitraumes ist hier auch das Antragsformular eingestellt.

Um die Situation vor Ort einschätzen zu können, steht Ihnen das BAMF-NAvI jederzeit zur Verfügung.

Bedarfsunabhängiges Zulassungsverfahren ist
aktuell möglichaktuell nicht möglich
  • Zulassungsverfahren kann durchgeführt werden

    • Antragstellung

      Bitte beachten Sie, dass ein eigener Zulassungsantrag nur für Standorte nötig ist. Um einen Standort (nicht Kursort) in diesem Sinne handelt es sich, wenn eigene Verwaltungsstrukturen vorhanden sind und insbesondere die Organisation und Abrechnung der Kurse an diesem Ort durchgeführt werden. Um - unselbstständige - Kursorte handelt es sich dagegen, wenn keine eigenen Verwaltungsstrukturen vorliegen, sondern diese Kursorte von einem Standort mit verwaltet werden. Zulassungen für Kursorte beantragen Sie mit dem Meldebogen Kursort im Rahmen des Zulassungsantrags für den dazugehörigen Standort. Während eines laufenden Zulassungszeitraums können Kursorte nachträglich genehmigt werden, wenn hierfür ein besonderer Bedarf durch das BAMF festgestellt wird.

      Ggf. Beantragung von speziellen Integrationskursen

      Die Zulassung für die speziellen Integrationskurse setzt voraus, dass keine Ausschlussgründe vorliegen sowie eine etwaige geforderte Mindestpunktzahl gemäß dem jeweiligen Punktekatalog erreicht wird. Die Zulassungsdauer wird davon nicht beeinflusst. Diese bestimmt sich allein nach der Bewertung des Antrags auf Zulassung für die Durchführung allgemeiner Integrationskurse. Die Zulassung für spezielle Integrationskurse setzt einen entsprechenden Zulassungsantrag voraus - sie kann zusammen mit dem Grundzulassungsantrag oder später während des Zulassungszeitraumes beantragt werden.

      Ggf. Beantragung der Zulassung als Prüfstelle

      Die Zulassung als Prüfstelle für den "Deutschtest für Zuwanderer" und/oder den Test "Leben in Deutschland" setzt voraus, dass Sie alle erforderlichen Kriterien erfüllen. Eine Punktebewertung erfolgt nicht. Die Dauer der Zulassung als Prüfstelle richtet sich nach der Zulassungsdauer, die für die allgemeine Zulassung als Integrationskursträger im Erst- bzw. Folgeverfahren gewährt wurde. Die Zulassung als Prüfstelle setzt einen entsprechenden Zulassungsantrag voraus - sie kann zusammen mit dem Grundzulassungsantrag oder später während des Zulassungszeitraumes beantragt werden.

      Ggf. Beantragung zur Durchführung von Integrationskursen im virtuellen Klassenzimmer

      Sofern Sie die Beantragung zur Durchführung von Integrationskursen im virtuellen Klassenzimmer beabsichtigen, finden Sie nähere Informationen im Trägerrundschreiben 08/23 sowie hier das Antragsformular.

Bescheid des BAMF
Antrag wird bewilligtAntrag wird abgelehnt

Hinweis: Wenn Sie den Zulassungsantrag im Rahmen einer bedarfsabhängigen Öffnung stellen, fügen Sie Ihrem Zulassungsantrag bitte die "Zusatzerklärung zum Antrag auf Erstzulassung" bei. Zulassungsanträge ohne diese Zusatzerklärung können nicht bewilligt werden.

  • Gegebenenfalls ist eine außerordentliche Trägerzulassung in Bedarfsregionen möglich

    Auf Grund der Pflicht des Bundesamtes, ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen, werden Erstzulassungen im Zeitraum zwischen den Stichtagen bedarfsabhängig erteilt.

    Ob für Ihre Region aktuell ein Bedarf festgestellt wurde, sehen Sie auf der Internetseite des BAMF.

Prüfen Sie, ob in der Region aktuell ein Bedarf an zusätzlichen Trägern vorliegt
Es ist kein zusätzlicher Bedarf vorhandenEs liegt zusätzlicher Bedarf vor
  • Antrag wird bewilligt


    Für die Zulassung als Kursträger ist ein Anschluss über die Schnittstelle InGe-Online erforderlich.


    Die Zulassungsdauer im Erstzulassungsverfahren beträgt maximal drei Jahre. Sie ist abhängig von folgenden Voraussetzungen:


    - Vorliegen aller zwingend erforderlichen Erklärungen und Angaben
    - Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (als solche im Antrag gekennzeichnet)
    - mindestens 75 von 100 möglichen Bewertungspunkten gemäß "Punktekatalog für den Erstantrag" hinsichtlich der dort genannten Kriterien
    - Gewährung der jeweils aktuellen Honoraruntergrenze pro Unterrichtsstunde für alle Honorarlehrkräfte

    Wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen lediglich eine Vergütung für einzelne oder alle Honorarlehrkräfte gezahlt, die niedriger als die jeweils aktuelle Honoraruntergrenze ist, beträgt die Zulassungsdauer nur ein Jahr - dies ist nur einmalig möglich.

  • Aufnahme des Kursbetriebes

    Um bestehende Bedarfe zu decken, beginnen Sie zeitnah nach erfolgter Zulassung mit der Durchführung von Integrationskursen. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie über ausreichende räumliche sowie personelle Kapazitäten verfügen und sich mit den rechtlichen Grundlagen, Konzepten, Abrechnungsrichtlinien und Trägerrundschreiben vertraut machen. Eine erteilte Zulassung erlischt kraft Gesetzes, wenn ein Kursträger über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr inaktiv ist.

  • Vor Ablauf des Zulassungszeitraums: Antrag auf Folgezulassung als Kursträger stellen


    Im Folgezulassungsverfahren kann Ihnen eine Zulassung für drei, vier, oder maximal fünf Jahre erteilt werden.

    Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:

    - Vorliegen aller zwingend erforderlichen Erklärungen und Angaben,

    - Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (als solche im Antrag gekennzeichnet),

    - mindestens 9 von 12 Bewertungskriterien gemäß "Bewertungskatalog für den Folgeantrag" erfüllt,

    - positive Gesamtbewertung des Trägers unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus vorangegangenen Zulassungszeiträumen,

    - Gewährung der jeweils aktuellen Mindestvergütung pro Unterrichtsstunde für alle Honorarlehrkräfte.

    Wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen lediglich eine Vergütung für einzelne oder alle Honorarlehrkräfte gezahlt, die niedriger als die jeweils aktuelle Mindestvergütung ist, beträgt die Zulassungsdauer nur ein Jahr - dies ist nur einmalig möglich.

    Es folgt: Vor dem Integrationskurs

  • Aktuell ist keine Zulassung durch das Bundesamt möglich

    Bei Rückfragen können Sie sich jederzeit gerne an die für Sie zuständige Außenstelle des BAMF wenden. Diese finden Sie über das BAMF-NAvI.

Blätterfunktion

Inhalt

  1. Kursträger werden (Zulassungsverfahren)
  2. Vor dem Integrationskurs
  3. Während des Integrationskurses
  4. Abschluss des Integrationskurses
  5. Vor-Ort-Kontrolle