Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel vor 2005 , Datum: 18.10.2023, Format: Artikel, Bereich: Integration

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Teilnahmeberechtigung

Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel in Deutschland vor dem 1. Januar 2005 erhalten haben, kann Sie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Integrationskurs zulassen, wenn noch Kursplätze frei sind. Das gilt auch, wenn Sie einen Aufenthaltstitel nach § 104 a Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes haben.

Füllen Sie dafür einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs aus. Bitte lesen Sie auch das Merkblatt zum Zulassungsantrag.

Schicken Sie den ausgefüllten Antrag unterschrieben an die für Sie zuständige Außenstelle des BAMF. Welche Außenstelle für Sie zuständig ist, erfahren Sie mit Hilfe des Auskunftssystems BAMF-NAvI.

Wenn Sie schon einen Integrationskursträger gefunden haben, können Sie ihn bitten, Ihnen beim Ausfüllen des Formulars zu helfen. Der Kursträger beantwortet außerdem Ihre Fragen.

Sie können außerdem vom Träger der Grundsicherung zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden, wenn Sie Bürgergeld beziehen und die Zulassung in einem Kooperationsplan vorgesehen ist.

Verpflichtung zur Teilnahme

Wenn Sie vor dem 1. Januar 2005 einen Aufenthaltstitel bekommen haben, müssen Sie an einem Integrationskurs teilnehmen, wenn

  • Sie Bürgergeld beziehen und vom Träger der Grundsicherung nach § 15 Abs. 5 S. 2 oder Abs. 6 SGB II zur Teilnahme am Integrationskurs aufgefordert werden,
  • Sie in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme auffordert.

Lesen Sie in diesen Fällen bitte auch das Merkblatt zum Integrationskurs für teilnahmeverpflichtete Zuwanderer.

Sie können nicht zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn Sie in Deutschland eine Ausbildung machen oder an vergleichbaren Bildungsangeboten (zum Beispiel Weiterbildung, Fortbildung) teilnehmen / teilgenommen haben für Sie die Teilnahme an einem Integrationskurs auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist, zum Beispiel weil Sie einen Familienangehörigen pflegen müssen.

Anmeldung bei einem Kursträger

Wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ihre Zulassung zum Integrationskurs (Berechtigungsschein) erhalten haben, können Sie sich einen Integrationskursträger aussuchen.

Einen Integrationskursträger in Ihrer Nähe finden Sie mit Hilfe der Suchmaschine BAMF-NAvI. Natürlich können Sie sich auch in der Ausländerbehörde oder einer Migrationsberatungsstelle eine Liste der Kursträger geben lassen.

Sobald Sie einen Kursträger gefunden haben, sollten Sie zu ihm gehen, um den Berechtigungsschein abzugeben und sich anzumelden. Der Kursträger wird Ihnen helfen, einen passenden Kurs auszuwählen. Außerdem sagt er Ihnen, wann der nächste Kurs beginnt.

Kostenbeitrag

Für jede Unterrichtsstunde des Integrationskurses müssen Sie 2,29 Euro zahlen (Kostenbeitrag). Wenn Sie sich vor dem 01.08.2022 zu Ihrem Integrationskurs angemeldet haben, beträgt der Kostenbeitrag 2,20 Euro.

Ein allgemeiner Integrationskurs besteht aus 700 Stunden. Deshalb kostet Sie dieser gesamte Kurs 1.603 Euro (bei Anmeldung vor dem 01.08.2022 entspricht dies 1.540 Euro). Sie müssen diesen Betrag nicht auf einmal zahlen, sondern können ihn pro Kursabschnitt à 100 Unterrichtsstunden entrichten. Wenn Sie einen Spezialkurs mit entsprechend mehr Unterrichtseinheiten besuchen, fällt auch der Kostenbeitrag höher aus (z.B. 2.290 Euro bei 1000 Unterrichtsstunden).

Sie können vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn Sie Bürgergeld, Arbeitslosengeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bekommen oder wenn Sie aus anderen Gründen finanziell bedürftig sind. Weiterhin können Sie vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn Sie beschäftigt sind und Ihr Bruttomonatsentgelt einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Hierbei wird auch berücksichtigt, wenn Sie Kinder haben. Sie finden nähere Infos und die genauen Beträge, die sich jährlich ändern im Antragsformular.

Schicken Sie den Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die für Sie zuständige Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Welche Außenstelle für Sie zuständig ist, erfahren Sie mit Hilfe des Auskunftssystems BAMF-NAvI.

Hinweis

Wenn Sie den Abschlusstest am Ende des Integrationskurses innerhalb von zwei Jahren bzw. drei Jahren bei Integrationskursen für spezielle Zielgruppen nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung bestehen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Hälfte Ihres Kostenbeitrages zurückbekommen. Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen, den Sie unterschrieben an die für Sie zuständige Außenstelle senden.

Fahrtkosten

Wenn Sie an einem Integrationskurs teilnehmen und vom Kostenbeitrag für den Integrationskurs befreit wurden, können Sie auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten erhalten, sofern der Fußweg zum Kursort mindestens 3,0 km beträgt.

Hinweis

Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Integrationskurs.

Online-Antragstellung

Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Anträge digital auf dem Bundesportal zu stellen und an das Bundesamt zu übermitteln.

Folgende Anträge stehen Ihnen digital zur Verfügung:

Alle weiteren Informationen zur Online-Antragstellung finden Sie in den BAMF FAQ zum OZG und auf dem Bundesportal.