Zulassung von Lehrkräften in den Berufssprachkursen , Datum: 11.06.2024, Format: Artikel, Bereich: Integration

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) führt seit 2016 Berufssprachkurse auf Grundlage der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (DeuFöV) gemäß § 45a Abs. 3 AufenthG über private und öffentliche Träger durch.

Die Qualifikation der Lehrkräfte zählt zu den wichtigsten Einflussfaktoren für eine erfolgreiche Sprachvermittlung in Berufssprachkursen, da die Lehrkraft mit ihren pädagogischen Entscheidungen eine Vielzahl von Einzelfaktoren und gruppendynamischen Prozessen beeinflussen und verbessern kann.

Voraussetzungen für die Beantragung der erweiterten Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen 

Ansprechpartner

Würzburg (Regionalstelle)

Veitshöchheimer Straße 100
97080 Würzburg, Bayern

Telefon 0911 943-71888
Telefax: 0911 943-71899
E-Mail: Nachricht schreiben

Lehrkräfte, die in den Berufssprachkursen des Bundesamtes unterrichten möchten, benötigen eine Erweiterung der Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen. Diese kann beim Bundesamt (Regionalstelle Würzburg, Referat 82E) beantragt werden. Folgende Voraussetzungen sind für die Beantragung der erweiterten Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen zu erfüllen:

  • Bereits vorhandene Zulassung nach § 15 IntV
  • Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse (in der Regel abgeschlossene Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen)

Über die Erweiterung der Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen entscheidet das Bundesamt auf Grundlage der Matrix: Zulassungsverfahren für Lehrkräfte zum Unterrichten in Berufssprachkursen nach § 18 DeuFöV. Dieser Übersicht können Sie entnehmen, welche Voraussetzungen für die erweiterte Zulassung zu erfüllen und welche Sprachnachweise zu erbringen sind. Alternativ zur Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen (ZQ BSK) können bestimmte Fachqualifikationen berücksichtigt werden, die gegebenenfalls zu einer Direktzulassung führen. Informationen dazu finden Sie in der Liste der anerkannten fachlichen Qualifikationen für eine Direktzulassung.

Den Antrag auf eine Erweiterung der Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen können Sie direkt beim Bundesamt – Regionalstelle Würzburg – stellen. Falls Sie noch über keine Zulassung nach § 15 IntV verfügen, kann diese ebenso beim Referat 82E in Würzburg beantragt werden.

Aktuelle Ausnahmeregelungen für Lehrkräfte in Berufssprachkursen

Lehrkräfte, die eine entsprechende Qualifikation noch nicht nachgewiesen haben, können bis zum 31.12.2024 unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer befristeten Ausnahmeregelung in Berufssprachkursen unterrichten:

  • Alle nach § 15 IntV zugelassenen Lehrkräfte dürfen in Berufssprachkursen unterrichten und einstufen, wenn sie an einer Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen teilnehmen und ihre aktive Teilnahme dem Kursträger (bei dem sie unterrichten oder einstufen wollen) bestätigen. Bitte verwenden Sie dafür die Bestätigung der Lehrkräfte, Einstufenden und Prüfenden in Berufssprachkursen (Selbstauskunft) über die Teilnahme an einer additiven Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen (ZQ BSK).
  • Alle nach § 15 IntV zugelassenen Personen, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, dürfen in Berufssprachkursen unterrichten und einstufen, sofern sie bereits bis zum 30.06.2022 Unterrichtserfahrung in Berufssprachkursen des Bundesamtes im Umfang von mindestens 1 200 Unterrichtseinheiten erworben haben.

Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Trägerrundschreiben Berufssprachkurse 05/23.

Additive Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen

Für Lehrkräfte, die die erforderliche Qualifikation für eine Direktzulassung als Lehrkraft in den Berufssprachkursen nicht nachweisen können, wurde im August 2020 eine additive Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen (ZQ BSK) eingeführt. Mit diesem Qualifizierungsangebot werden Lehrkräfte darin fortgebildet, verschiedene Formen des berufsbezogenen Deutschunterrichts auf den Sprachniveaustufen A2 bis C2 gemäß den konzeptionellen Vorgaben des BAMF professionell umzusetzen.

Die ZQ BSK können Lehrkräfte nur bei einer vom Bundesamt zugelassenen Einrichtung absolvieren. Die Anmeldeformalitäten für die ZQ BSK werden von der Qualifizierungseinrichtung festgelegt.

Auf den Internetseiten der zugelassenen Einrichtungen finden Sie auch eine Übersicht über demnächst beginnende Durchgänge der ZQ BSK.

Folgende Personengruppen sind teilnahmeberechtigt:

  • Alle nach § 15 IntV zugelassenen Lehrkräfte mit einer Bescheinigung des Kursträgers über einen aktiven bzw. beabsichtigten Einsatz in Berufssprachkursen. Bei Lehrkräften mit einer entsprechenden Bescheinigung kann die Teilnahme an der ZQ BSK einmalig durch das BAMF gefördert werden. Die Förderung in Höhe von 940 EUR erfolgt gegenüber den Einrichtungen der ZQ BSK entsprechend den Förderbestimmungen des BAMF.
  • Nach § 15 IntV zugelassene Lehrkräfte ohne Bescheinigung des Kursträgers über einen aktiven beziehungsweise beabsichtigten Einsatz in Berufssprachkursen können als Selbstzahlende an der ZQ teilnehmen, sofern freie Kapazitäten vorhanden sind.
  • Seit dem 01.07.2022 können auch Lehrkräfte oder interessierte Personen aus anderen Bildungsbereichen (Berufsschullehrkräfte, Hochschuldozierende) als Selbstzahlende an der Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen zu eigenen Fortbildungszwecken teilnehmen, sofern freie Kapazitäten vorhanden sind.

Ein Hinweis für selbstzahlende Teilnehmende ohne Zulassung nach § 15 Abs. 1 IntV: Bitte beachten Sie, dass die alleinige Teilnahme an der Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen nicht zum Unterrichten in Berufssprachkursen berechtigt. Sollten Sie eine Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen anstreben, müssen Sie zuerst als Lehrkraft in Integrationskursen nach § 15 IntV zugelassen sein (sogenannte Grundzulassung). Weitere Informationen finden Sie auf der Informationsseite zur Zulassung von Lehrkräften im Integrationskurs.  

Unabhängig von der Teilnahme an der Zusatzqualifizierung müssen Lehrkräfte einen Antrag auf Erweiterung ihrer Zulassung gemäß § 18 Abs. 5 DeuFöV stellen.

Spezialberufssprachkurse

Akademische Heilberufe, Gesundheitsfachberufe, Gewerbe/Technik, Einzelhandel, Azubi-BSK

Lehrkräfte, die in Spezialberufssprachkursen nach § 13 DeuFöV, z. B. in Kursen für Gesundheitsfachberufe, unterrichten möchten, müssen außer der Erweiterung der Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen gemäß § 18 Abs. 5 DeuFöV ggf. noch weitere fachspezifische Qualifikationen (z. B. erworben durch Hospitationen, Kurzfortbildungen oder Berufserfahrung) nachweisen. Diese zusätzlichen Qualifikationsnachweise werden vom Kursträger im Rahmen einer Kursmeldung an das BAMF weitergeleitet und von den Referaten 83B bzw. 83C im konkreten Einsatzfall geprüft und genehmigt. Detaillierte Angaben zu den jeweils erforderlichen fachspezifischen Qualifikationen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Kurskonzepten.