Zulassung von Lehrkräften im Alphabetisierungskurs , Format: Artikel, Bereich: Integration

Zulassungsvoraussetzungen für Lehrkräfte im Alphabetisierungskurs

Das Konzept für einen bundesweiten Alphabetisierungskurs beinhaltet zahlreiche curriculare und methodische Vorschläge, für deren Umsetzung die in Alphabetisierungskursen des Bundes eingesetzten Lehrkräfte spezifische Kompetenzen und Fachkenntnisse benötigen. Entsprechend setzt die ergänzende Zulassung von Lehrkräften im Alphabetisierungskurs nach § 15 Absatz 2 der Integrationskursverordnung die (Grund-)Zulassung nach § 15 Abs. 1 IntV voraus. Darüber hinaus ist gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 IntV eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachzuweisen.

Über die Zulassung als Lehrkraft im Alphabetisierungskurs entscheidet das Bundesamt auf Grundlage der Zulassungskriterien für Lehrkräfte in Integrationskursen mit Alphabetisierung. Dieser Übersicht können Sie entnehmen, welche Voraussetzungen für die ergänzende Zulassung – entweder für eine Direktzulassung oder für eine Teilnahme an einer additiven Zusatzqualifizierung des BAMF für Lehrkräfte im Alphabetisierungskurs – zu erfüllen sind.

Welche Studiengänge, Zertifikate und Fortbildungen für Alphabetisierung vom Bundesamt anerkannt werden, können Sie der Liste der anerkannten Zertifikate für Alphabetisierung entnehmen.

Ansprechpartner

Würzburg (Regionalstelle)

Veitshöchheimer Straße 100
97080 Würzburg, Bayern

Telefon 0911 943-71888
Telefax: 0911 943-71899
E-Mail: Nachricht schreiben

Den Antrag auf eine ergänzende Zulassung als Lehrkraft in Alphabetisierungskursen können Sie direkt beim Bundesamt – Regionalstelle Würzburg – stellen. Er kann zeitgleich mit oder separat nach dem Antrag auf (Grund-)Zulassung nach § 15 Abs. 1 IntV gestellt werden.

Für den Nachweis von 600 Unterrichtseinheiten Sprachlehrerfahrung im Alphabetisierungsunterricht DaZ / DaM steht Ihnen die Bescheinigung des Kursträgers zum Nachweis von Sprachlehrerfahrung in Alphabetisierungskursen für Lehrkräfte (630.103) zur Verfügung.

Aktuelle Ausnahmeregelung für Lehrkräfte im Alphabetisierungskurs

Seit dem 01.03.2024 gelten folgende Ausnahmeregelungen, die zum Unterrichten im Alphabetisierungskurs berechtigen:

  1. Lehrkräfte, die vom BAMF auf das Erfordernis einer verkürzten oder unverkürzten ZQ Alpha verwiesen wurden, können eine auf 12 Monate befristete Genehmigung zum Unterrichten in Alphabetisierungskursen erhalten, sobald sie mit der Teilnahme an der ZQ Alpha des Bundesamtes oder an einer Qualifizierungsmaßnahme von der Liste der einschlägig anerkannten Zertifikate für Alphabetisierung begonnen haben. Voraussetzung ist, dass die ZQ Alpha bzw. die einschlägig anerkannte Qualifizierungsmaßnahme vor dem 01.01.2026 beginnt bzw. begonnen hat. Teilnehmende an der verkürzten oder unverkürzten ZQ Alpha erhalten die Ausnahmegenehmigung zeitnah nach Beginn der ZQ Alpha von Amts wegen, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Eine gesonderte Antragstellung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
  2. Eine auf 18 Monate befristete Ausnahmegenehmigung zum Unterrichten in Alphabetisierungskursen können Studierende der Masterstudiengänge von der Liste des BAMF Liste der anerkannten Studiengänge für Alphabetisierung erhalten, die eine Zulassung des BAMF nach § 15 IntV für das Unterrichten in Integrationskursen besitzen und mindestens zwei erfolgreich abgeschlossene Semester im Masterstudium absolviert haben. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist, dass der Antrag bis spätestens 31.12.2025 beim BAMF eingegangen ist.

Weitere Informationen, Hinweise zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung und Empfehlungen für Kursträger zum optimierten Einsatz von bereits zugelassenen und zum Unterrichten berechtigten Alpha-Lehrkräften finden Sie in der Anlage 1 zum Trägerrundschreiben 02/24.

Additive Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte im Alphabetisierungskurs

Wenn Sie die ergänzende Zulassung als Lehrkraft im Alphabetisierungskurs anstreben, aber Ihre Qualifikationen für eine Direktzulassung nicht ausreichen, kann das Bundesamt Sie je nach individuellen Voraussetzungen entweder auf eine verkürzte (40 Unterrichtsstunden) oder auf eine unverkürzte (80 Unterrichtsstunden) Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Alphabetisierungskursen (ZQ Alpha) verweisen.

Die ZQ Alpha können Lehrkräfte nur bei einer vom Bundesamt zugelassenen Einrichtung absolvieren. Die Teilnahme wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen gefördert:

  1. Bescheid des Bundesamtes mit Verweis auf eine ZQ Alpha
  2. Bescheinigung des Kursträgers über einen beabsichtigten Einsatz in Alphabetisierungskursen.

Beide Unterlagen sind bei der Anmeldung zur Teilnahme an der ZQ Alpha bei der Qualifizierungseinrichtung vorzulegen.

Die Förderung erfolgt ausschließlich gegenüber dem Träger der Zusatzqualifizierung. Bei einer verkürzten Zusatzqualifizierung beträgt die maximale Förderung 470 Euro, bei einer unverkürzten Zusatzqualifizierung maximal 940 Euro.

Die Anmeldeformalitäten für die ZQ Alpha werden im Übrigen von der Qualifizierungseinrichtung festgelegt.

Eine Übersicht über demnächst beginnende Durchgänge der ZQ Alpha finden Sie im Trägerrundschreiben 02/2024 und auf den Internetseiten der zugelassenen Einrichtungen.

Nach erfolgreichem Abschluss der vom Bundesamt vorgegebenen Zusatzqualifizierung erhalten Sie ein entsprechendes Zertifikat des Bundesamtes und die Zulassung zum Unterrichten in Alphabetisierungskursen.