EU-Binnenmigration , Format: Artikel, Bereich: Behörde

Ein genauerer Blick auf die Zu- und Fortzüge von EU-Staatsangehörigen (ohne deutsche Staatsangehörige) im Jahr 2022 zeigt: Die Zahl der Zuzüge ist mit 611.744 im Vergleich zum Vorjahr um 5,2 Prozent gestiegen (2021: 581.699). Die Zahl der Fortzüge von EU-Staatsangehörigen aus Deutschland nahm im Jahr 2022 ebenfalls zu und summierte sich auf 504.254 (+3,0 Prozent, 2021: 489.403 Fortzüge). Der Anteil der EU-Binnenmigration an der Gesamtabwanderung fiel von 49,2 Prozent im Jahr 2021 auf 41,9 Prozent im Jahr 2022. Insgesamt betrug damit der positive Wanderungssaldo der EU-Staatsangehörigen +107.490, was im Vergleich zum Vorjahr einer Steigerung von 16,5 Prozent entspricht (2021: +92.296).

Abbildung 1: Zuzüge und Fortzüge von EU-Staatsangehörigen nach und aus Deutschland in den Jahren 2021 und 2022 (ohne Deutsche, ausgewählte Länder)

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Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik


35,5 Prozent der Zuzüge von EU-Staatsangehörigen entfielen auf rumänische (2021: 34,8 Prozent) und 16,4 Prozent auf polnische Staatsangehörige (2021: 16,2 Prozent). Damit stellten Staatsangehörige aus diesen beiden Mitgliedstaaten im Jahr 2022 mehr als die Hälfte aller Zuzüge im Rahmen der EU-Binnenmigration. Weitere bedeutende Gruppen sind Staatsangehörige aus Bulgarien mit 12,5 Prozent (2021: 13,0 Prozent), Italien mit 6,2 Prozent (2021: 6,0 Prozent) und Ungarn mit 4,9 Prozent (2021: 4,8 Prozent).

Bei den Fortzügen entfielen im Jahr 2022 35,3 Prozent auf Staatsangehörige aus Rumänien (2021: 33,3 Prozent) und 16,4 Prozent auf polnische Staatsangehörige (2021: 18,1 Prozent). Damit stellten Staatsangehörige aus diesen beiden Mitgliedstaaten auch mehr als die Hälfte der Gesamtabwanderung im Rahmen der EU-Binnenmigration. 12,0 Prozent der Fortzüge waren bulgarische (2021: 11,3 Prozent), 6,7 Prozent italienische (2021: 6,6 Prozent) und 5,2 Prozent ungarische (2021: 5,4 Prozent) Staatsangehörige. Damit sind sowohl bei der Zu- als auch bei der Abwanderung gegenüber dem Vorjahr kaum strukturelle Veränderungen in der Zusammensetzung nach Staatsangehörigkeiten zu verzeichnen.

Freizügigkeit

EU-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz sind freizügigkeitsberechtigt, das heißt sie können sich innerhalb der Mitgliedstaaten der EU frei bewegen, wohnen und arbeiten. Für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten benötigen EU-Staatsangehörige lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, weitere Voraussetzungen müssen sie nicht erfüllen. Ein Visum ist nicht nötig.

Für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Nach § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) sind Personen freizügigkeitsberechtigt, die:

  • Arbeitskräfte oder selbständig Beschäftigte sind oder angestellt arbeiten oder in einer Ausbildung oder einem Studium sind,
  • auf Arbeitssuche sind,
  • zwar nicht erwerbstätig sind und weder ein Studium noch eine Ausbildung absolvieren, aber über genügend finanzielle Mittel für Ihren Lebensunterhalt und über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen,
  • durch einen rechtmäßigen Aufenthalt von 5 Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, oder
  • Personen mit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Beschäftigung von mindestens 1 Jahr (nach weniger als 1 Jahr Beschäftigung bleibt das Recht auf Freizügigkeit für 6 Monate).

Mitreisende oder nachziehende Familienangehörige haben das gleiche Recht, auch wenn sie nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz kommen. Dies gilt für Ehepartnerinnen und Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften und Kinder bis zum 21. Lebensjahr.


Hinweis

Weiterführende Informationen zum Thema "EU-Binnenmigration" in einer PDF-Datei sowie den dazugehörigen Tabellen-Anhang finden Sie unter "Downloads".