Europäischer Flüchtlingsfonds , Format: Artikel, Bereich: Behörde

Der Rat der Europäischen Union hat eine Entscheidung über die Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" (Amtsblatt der Europäischen Union:2007/L 144/1) beschlossen.

Zielsetzung des Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) ist die Förderung von Projektarbeit in den folgenden Bereichen:

  • Verbesserung der Aufnahmebedingungen
  • Verbesserung der Aufnahmebedingungen für besonders Schutzbedürftige
  • Verbesserung der Integrationsbedingungen
  • Verbesserung der Integrationsbedingungen für besonders Schutzbedürftige
  • Evaluierung, Monitoring, Indikatoren
  • Strukturverbesserungen in Asylpolitik/Asylverfahren/Asylrechtsprechung

Innerhalb der Förderperiode legen Jahresprogramme die Förderschwerpunkte und Zielsetzungen des EFF fest. Für Fragen zur Förderung geben Ihnen die Mitarbeiter der EU-Fondsverwaltung gerne Auskunft.

Förderziele und Zielgruppen

Ziel des Europäischen Flüchtlingsfonds ist es, die EU-Mitgliedsstaaten bei der Aufnahme von Flüchtlingen und den sich hieraus ergebenden Herausforderungen finanziell zu unterstützen (vgl. Art. 2 Basisrechtsakt zum Europäischen Flüchtlingsfonds).

Dies kann auf vielfältige Weise geschehen – beispielsweise durch Verbesserung der Aufnahmebedingungen und des Asylverfahrens, psychologische Unterstützung, Vermittlung von Sprachkenntnissen oder Hilfen zur Arbeitsmarktintegration. Auch Projekte zur Fortentwicklung der Asylpolitik der EU-Staaten einschließlich einer verbesserten Zusammenarbeit, zur Qualitätssicherung und Strukturverbesserung der Asylverwaltung und zur Information der Mehrheitsbevölkerung werden gefördert.

Welche Maßnahmen im Einzelnen förderfähig sind, ist in Art.3 Basisrechtsakt zum Europäischen Flüchtlingsfonds dargelegt.

Folgende Personengruppen können über EFF-Projekte unterstützt werden (vgl. Art.6 Basisrechtsakt zum Europäischen Flüchtlingsfonds):

  • Asylberechtigte oder sonstige politische Flüchtlinge mit Status nach der Genfer Konvention,
  • Drittstaatler oder Staatenlose, die im jeweiligen Mitgliedsstaat eine Form des subsidiären Schutzes genießen, diesen beantragt haben oder denen vorübergehender Schutz gewährt wird,
  • Drittstaatler oder Staatenlose, die in einem Mitgliedsstaat auf Ersuchen des UNHCR neu angesiedelt werden.