Berichtspflichten , Format: Artikel, Bereich: Behörde

Mittelanforderung

Die Fördermittel sind grundsätzlich in einem sechsmonatigen Rhythmus anzufordern, soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichende Regelung getroffen wurde. Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung unter Begründung des zukünftigen Bedarfs. Die Mittelanforderung erfolgt in elektronischer Form bei zusätzlicher Übersendung einer unterzeichneten Ausfertigung in Papierform. Die Höhe der Vorauszahlungen ist auf 80% des Zuwendungsbetrages begrenzt. Die Restzahlung erfolgt nach der Schlussprüfung der Projektausgaben durch die EU-Zuständige Behörde.

Sind zum Zeitpunkt der Mittelanforderung bereits Ausgaben angefallen, sind diese in einem Zwischenverwendungsnachweis in elektronischer Form bei zusätzlicher Übersendung einer unterzeichneten Ausfertigung in Papierform nachzuweisen.

Kontakt

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF)

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Verwendungsnachweis

Der EU-Kommission ist es wichtig, dass der Einsatz der Fördergelder und deren Verwendung ordnungsgemäß erfolgt. Daher müssen alle Ausgaben, die in Ihrem Projekt anfallen, nachgewiesen und auch schriftlich begründet werden. Insgesamt müssen zwei Berichte, bestehend aus jeweils einem inhaltlich beschreibenden Teil (Sachbericht) und einem weiteren Teil, in dem die Ausgaben nachgewiesen werden (Belegliste) vorgelegt werden.

Der Zwischenverwendungsnachweis ist jeweils innerhalb eines Monats nach Stellung der Mittelanforderung bei der EU-Zuständigen Behörde einzureichen. Der Abschlussverwendungsnachweis ist im zweiten Monat nach Projektende unter Angabe aller erreichten Projektziele und Gesamtausgaben abzugeben.

Verstößt ein Zuwendungsempfänger gegen seine Pflichten kann die bewilligte Zuwendung teilweise oder vollständig widerrufen bzw. zurückgenommen werden. Ergänzend kann die ZB BAMF Vor-Ort-Kontrollen finanzieller und operationeller Art nach Maßgabe von Artikel 27 der Verordnung 514/2014/EU durchführen.

Indikatoren

Die Messung des Programm- und Projekterfolgs anhand von Indikatoren hat einen hohen Stellenwert. Diese Indikatoren sind zum Teil von der EU-Kommission vorgegeben, zum Teil wird Deutschland eigene maßnahmenspezifische Indikatoren festlegen. Dazu müssen von Projektträgern regelmäßig entsprechende Informationen und Daten übermittelt werden, die auch Gegenstand des Prüfungsumfangs bei Vor-Ort-Kontrollen sind. Der regelmäßige jährliche Indikatorenbericht umfasst den Zeitraum 16.10.N-1 bis 16.10.N (z. B. 16.10.2014 bis 16.10.2015). Er ist bis zum 31.10. jedes Jahres einzureichen. Der Abschluss-Indikatorenbericht umfasst den Zeitraum seit dem letzten regelmäßigen jährlichen Indikatorenbericht bis zum Projektende. Er ist zusammen mit dem Schlussverwendungsnachweis zwei Monate nach Projektende einzureichen.

Publizitätspflicht

Die Europäische Kommission fordert, dass alle Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen, die sich an die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die breite Öffentlichkeit richten, folgendes enthält:

  1. Das Emblem der Europäischen Union (EU-Flagge) und den Verweis "EUROPÄISCHE UNION". Hinsichtlich der Gestaltung des Emblems der Europäischen Union wird auf den Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1049/2014 verwiesen. Das Emblem der Europäischen Union kann über die Bilderstrecke am Ende dieses Abschnitts mit einem Rechtsklick auf das Bild (dann "Bild speichern unter" auswählen) heruntergeladen werden. Über das Pfeil-Symbol in der unteren, rechten Ecke kann das Bild vergrößert werden.
  2. Einen Verweis auf den Fonds, über den das Projekt laut Anhang unterstützt wird "Dieses Projekt wird aus Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds kofinanziert."
  3. Einen von der EU-Zuständigen Behörde gewählten Hinweis auf den durch den Beitrag der Europäischen Union geschaffenen Mehrwert. Der Hinweis soll durch die Verwendung von Logos erbracht werden. Die entsprechenden Logos für eine einfarbige Reproduktion und Reproduktion auf farbigem Hintergrund können über die Bilderstrecke am Ende dieses Abschnitts mit einem Rechtsklick auf das jeweilige Bild (dann "Bild speichern unter" auswählen) heruntergeladen werden. Über das Pfeil-Symbol in der unteren, rechten Ecke kann das Bild vergrößert werden. Bitte beachten Sie, dass lediglich diese Logos zu verwenden sind. Im AI- und EPS-Format steht das "Europa fördert Logo" auch in der grauen Box zum Download zur Verfügung.


Die Ziffern 1. und 3. gelten nicht für kleinere Werbeartikel.

Weitere Informationen erhalten Sie aus der Delegierten Verordnung Nr. 1048/2014 sowie der Durchführungsverordnung Nr. 1049/2014, welche unter Rechtsgrundlagen (siehe "Beiträge" am Ende dieser Seite) zur Verfügung stehen.

Emblem der Europäischen Union

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Vor-Ort-Kontrollen

Es gibt zwei Arten von Vor-Ort-Kontrollen durch die EU-Zuständige Behörde bei den Projektträgern. Eine operationelle Vor-Ort-Kontrolle, in der insbesondere die Erreichung der Projektziele und die Umsetzung des Projekts überprüft werden, und eine finanzielle Vor-Ort-Kontrolle, die eine Überprüfung der Ausgaben und Verwendungsnachweise beinhaltet. Die Vor-Ort-Kontrollen erfolgen auf einer risikoanalysierenden Stichprobenregelung. Daneben erfolgen anlassbezogene Beratungen durch die Außendienstmitarbeiter der EU-Zuständigen Behörde.

Weitere Informationen zur Umsetzung des AMIF 2014-2020 sind in den delegierten Rechtsakten und Durchführungsbestimmungen der EU-Kommission enthalten. Soweit diese in Kraft getreten sind, finden Sie diese unter Rechtsgrundlagen (siehe "Beiträge" am Ende dieser Seite).