Datenschutz im Asylverfahren , Datum: 28.11.2018, Format: Artikel, Bereich: Asyl und Flüchtlingsschutz

Am 25.05.2018 ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Neben den Informationspflichten des Bundesamtes ergeben sich nach § 15 bis 22 und Art. 34 DSGVO zusätzliche Auskunftspflichten des Bundesamtes.

Wenn Sie Asyl beantragen, sind Sie nach dem Gesetz verpflichtet, dem Bundesamt bestimmte persönliche Daten zu geben. Wenn Sie das nicht tun, kann es sein, dass Ihr Asylverfahren eingestellt werden muss. Es kann auch sein, dass Ihr Asylantrag abgelehnt wird oder dass Ihre Leistungen als Asylbewerber gekürzt werden.

Ihre Daten werden vom Bundesamt für Ihr Asylverfahren weiter verarbeitet und an Gerichte und andere Behörden weitergegeben. Das Bundesamt ist hierzu nach dem Gesetz berechtigt und verpflichtet. Auch an andere Staaten und nichtstaatliche Organisationen können die Daten übermittelt werden. Das alles geschieht natürlich nur, wenn das für Ihr Asylverfahren notwendig und rechtlich zulässig ist. Die im Asylverfahren gemachten Angaben werden nicht den Behörden Ihres Herkunftslandes mitgeteilt

Spätestens zehn Jahre nachdem Ihr Asylverfahren abgeschlossen wurde oder nachdem Sie Deutschland verlassen haben, werden Ihre Daten gelöscht.

Sie können jederzeit erfahren, welche Daten wir von Ihnen haben und verarbeiten. Außerdem können Sie eine Berichtigung Ihrer Daten beantragen. In diesen Fällen schreiben Sie eine E-Mail an uns.

Das Bundesamt darf Daten erheben, wenn es diese Daten für seine Arbeit benötigt. Diese Daten werden verarbeitet im:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg

Für den Datenschutz im Bundesamt gibt es einen Datenschutzbeauftragten. Seine Anschrift ist:

Datenschutzbeauftragter
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg

Beschwerden können Sie an folgende Adresse richten:

Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Husarenstr. 30
53117 Bonn