Erst-, Folge- und Zweitanträge , Datum: 26.02.2024, Format: Artikel, Bereich: Asyl und Flüchtlingsschutz

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Bei der Durchführung eines Asylverfahrens unterscheidet das Bundesamt zwischen drei Asylanträgen: Dem Erstantrag, dem Folgeantrag sowie dem Zweitantrag. Im Folgenden werden die Unterschiede erläutert.

Erstanträge

Ein erstmalig gestellter Asylantrag wird als Erstantrag bezeichnet. Hierzu äußern sich die Asylsuchenden schriftlich oder mündlich, dass sie Schutz vor politischer Verfolgung suchen oder Schutz vor einer Rückführung in einen Staat beantragen, in dem ihnen eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des Asylgesetzes droht.

Der Asylantrag ist grundsätzlich persönlich bei der zuständigen Außenstelle oder dem zuständigen Ankunftszentrum des Bundesamtes zu stellen.

Weitere Informationen zur Erstantragstellung sowie zu Schutzgründen nach dem Asylgesetz sind unter "Ablauf des Asylverfahrens" zu finden.

Folgeanträge

Ein Folgeantrag liegt vor, wenn die betroffene Person nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. In diesem Verfahren ist ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Hierzu zählen beispielsweise eine erhebliche Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland oder aber es liegen neue Beweise vor, die bei einer Rückkehr der betroffenen Person in ihr Herkunftsland zu ihrer Gefährdung führen könnten.

Nur in diesem Fall erfolgt die weitere Bearbeitung wie bei einem Erstantrag.

Zweitanträge

Ein Zweitantrag liegt vor, wenn die betroffene Person nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt.

Als sichere Drittstaaten bestimmt das Asylgesetz die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz.

Ein weiteres Asylverfahren kann nur dann durchgeführt werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist und die gleichen oben genannten Voraussetzungen vorliegen.

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die weitere Bearbeitung wie bei einem Erstantrag.

Rechtliche Grundlagen

Zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt ein Folgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist.

Asylgesetz